Der Klinikarzt 2008; 37(7/08): 340-341
DOI: 10.1055/s-0028-1082379
Recht

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Fehler des Konsiliararztes - Haften Krankenhausträger und Chefarzt?

Haftung kann sich aus dem Krankenhausvertrag ergeben
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Publication Date:
04 August 2008 (online)

 

Das Hinzuziehen eines Konsiliararztes ist eine alltägliche Situation im Krankenhaus. Ob und inwieweit der Krankenhausträger und der Chefarzt für dessen Fehler geradestehen müssen, hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden (Urteil vom 15.11.2006, Aktenzeichen: 7 U 107/04). Grundsätzlich haftet der Krankenhausträger auf der Basis des Krankenhausvertrags auch für Fehler von Konsiliarärzten, die zur Erfüllung eigener Aufgaben herangezogen wurden. Ein Arzt darf sich dagegen darauf verlassen, dass der Kollege des anderen Fachgebiets seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt. Es besteht keine gegenseitige Überwachungspflicht. Konsiliarärzte erfüllen eigene Pflichten und nicht diejenigen des behandelnden Chefarztes.

Die Vorgeschichte zum Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe begann Anfang März 1997. Damals ließ sich der Kläger, ein selbstständiger Architekt, wegen Schmerzen im Bereich der unteren Halswirbelsäule zunächst in der Ambulanz eines Krankenhauses konservativ behandeln. Eine Woche später wurde er stationär in die Klink aufgenommen. Im Zuge dieser Aufnahme hatte der Architekt mit dem Krankenhaus eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen.

Zehn Tage nach der ursprünglichen Behandlung in der Ambulanz ließ sich der Kläger vom orthopädischen Chefarzt der Klinik operieren. Im Rahmen des Eingriffs entfernte dieser unter anderem Osteophyten im Bereich des Segments C6/7 sowie Spondylophyten im Segment C7/TH1 und versteifte die Segmente. Einen Tag später verspürte der Kläger brennende Schmerzen in der rechten Hand und ein Bewegungsdefizit des rechten Fingers.

Der noch am selben Tag konsiliarisch hinzugezogene niedergelassene Neurologe vermutete die Ursache für die festgestellte schwere Wurzelschädigung C7 und C8 rechts in einer postoperativen Schwellung in den Foramina und empfahl eine weitere neurologische Untersuchung nach drei Tagen. Diese Nachuntersuchung übernahm ein anderer Neurologe. Weitere diagnostische Maßnahmen erfolgten bis zur Entlassung des Klägers fünf Tage später nicht.

Korrespondenz

Dr. jur. Isabel Häser

Rechtsanwältin

Ehler, Ehlers & Partner

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80538 München

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