Dtsch Med Wochenschr 1955; 80(10): 343-347
DOI: 10.1055/s-0028-1116416
Klinik und Forschung

© Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Richtlinien für Gutachten bei Leptospiren-Infektionen1

F. Fühner, C. Mumme
  • Hygienischen Institut der Hansestadt Hamburg (Direktor: Prof. Dr. Dr. Harmsen) und der Medizinischen Abteilung des Allg. Krankenhauses Hamburg-Bergedorf (Leitender Chefarzt: Dr. med. habil. C. Mumme)
1 Herrn Prof. Dr. med. W. Gaehtgens in dankbarer Verehrung zum 75. Geburtstag gewidmet.
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Publication Date:
04 May 2009 (online)

Zusammenfassung

Bei klinisch und serologisch eingehend untersuchten Leptospirosekranken wurden Merkmale aufgezeigt, die für die Begutachtung von Unfällen und Berufserkrankungen[2] sowie für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind.

Es wurden zunächst neurologische Befunde genannt, die neben der meist erwähnten Meningitis eine gleichzeitige Beteiligung des Neuro-Parenchyms erkennen ließen. Es bestand dabei keine feste Beziehung zwischen dem Ausmaß der subjektiven Beschwerden und der Schwere des klinischen Bildes.

Dann wurde dargestellt, wie sich durch die Aufstellung eines „geeigneten serologischen Gesamtbildes” durch die gleichzeitige Anwendung der Komplementbindungsreaktion und der Agglutination — gleichzeitige Benutzung mehrerer LeptospirenstÀmme als Antigene —, durch eine sinngemäße Mitteilung des ganzen Titerbildes an den behandelnden Arzt, sowie schließlich durch geeignete Wiederholungsuntersuchungen typische Reaktionsbilder für die Zeitpunkte zu Beginn, während und nach der Leptospiroseerkrankung erkennen lassen.

Die Diagnose baut sich maßgeblich auf der Beobachtung des unterschiedlichen Verhaltens der Mitreaktion artverwandter Leptospiren und der komplementbindenden und agglutinierenden Antikörper auf.

1 Während der Drucklegung erhielten wir Kenntnis einer Arbeit von F. Plose und W. Maassen über die Anerkennung von Feldfieber als Berufskrankheit (Mschr. Unfallhk. 57 [1954], S. 20), in der von der Anerkennung als Berufskrankheit auf Grund der 5. Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 26. 7. 1952 — laufende Nr. 40 der Liste der meldepflichtigen Berufskrankheiten — berichtet wird. Die spezifische Diagnose konnte nur mittels eines — wie wir jetzt sagen müssen — „typischen” Agglutinations-Resttiters von durchschnittlich 1: 400 gegen Ende des 5. Monats nach Krankheitsbeginn erstmalig gesichert werden und damit den Ausschlag für die Begutachtung geben!

1 Während der Drucklegung erhielten wir Kenntnis einer Arbeit von F. Plose und W. Maassen über die Anerkennung von Feldfieber als Berufskrankheit (Mschr. Unfallhk. 57 [1954], S. 20), in der von der Anerkennung als Berufskrankheit auf Grund der 5. Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 26. 7. 1952 — laufende Nr. 40 der Liste der meldepflichtigen Berufskrankheiten — berichtet wird. Die spezifische Diagnose konnte nur mittels eines — wie wir jetzt sagen müssen — „typischen” Agglutinations-Resttiters von durchschnittlich 1: 400 gegen Ende des 5. Monats nach Krankheitsbeginn erstmalig gesichert werden und damit den Ausschlag für die Begutachtung geben!

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