Dtsch Med Wochenschr 1936; 62(20): 817-818
DOI: 10.1055/s-0028-1120827
Aus der Sachverständigentätigkeit

© Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Wieweit sind die Pilzerkrankungen, insbesondere die Trichophytie, als landwirtschaftlicher Unfall aufzufassen?

Siegfried Leipner
  • Universitäts-Hautklinik in Marburg a. L. Direktor: Prof. Ruete
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Publication Date:
05 May 2009 (online)

Zusammenfassung

Es handelt sich bei den beschriebenen Fällen um drei aus unserem zahlreichen Patientenmaterial herausgegriffene Trichophytieerkrankungen. Der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Unfall läßt sich nicht immer eindeutig erbringen, und es ist auch nicht möglich, für die Erkrankung der Haut durch Trichophytonpilze im landwirtschaftlichen Betrieb starre Grenzen zu ziehen, denn bei jedem derartigen Fall von Trichophytie werden die Voraussetzungen und Zusammenhänge andere sein. Ist jedoch die Übertragung vom Vieh erwiesen, d. h. sind die oben angeführten Bedingungen erfüllt, ist ohne weiteres zu fordern, daß die Pilzerkrankung von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft entschädigt wird.