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DOI: 10.1055/s-0028-1122984
© Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Ergebnisse der Meldepflicht bei ansteckender Tuberkulose in einer preußischen Großstadt
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
05. Mai 2009 (online)

Zusammenfassung
Der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht der Krankheitsfälle an ansteckender Lungen- und Kehlkopftuberkulose ist bei uns erst in den letzten beiden Jahren, also nach mehr als 5jährigem Bestehen des preußischen Tuberkulosegesetzes, soweit genügt worden, daß in einer preußischen Großstadt noch 11% der Meldepflichtigen nicht zur Anzeige kamen. Auffällig groß war die Behandlungsdauer der nichtgemeldeten, später an Tuberkulose Verstorbenen. Sie betrug in einem Jahre sogar durchschnittlich über 27 Monate. Eine Sanierung der Wohnräume selbst käme allerdings durch die Fürsorgestelle nur bei durchschnittlich 10% der Nichtgemeldeten in Frage. Denn es handelte sich zumeist um wirtschaftlich bessergestellte hygienisch einwandfrei lebende Volkskreise. Dennoch erscheint die Aufklärung über die Ansteckungsgefahr der Tuberkulose auch in diesem Kreise durchaus notwendig, weil Wohlhabenheit, größere Wohnungen und Sauberkeit allein die Ansteckungsgefahr nicht zu bannen vermögen. Die bisherige Fassung des preußischen Gesetzes — böswillige Unterlassung der Anzeige — verbürgt eine lückenlose Fassung der Ansteckend-Tuberkulösen nicht.