Dtsch Med Wochenschr 1943; 69(31/32): 572-575
DOI: 10.1055/s-0028-1124147
Gesundheitswesen

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Die entschädigungspflichtige Lungentuberkulose

Martin Eltze
  • Facharzt für innere Krankheiten und Lungenleiden, Regierungs-Medizinalrat am Hauptversorgungsamt Rheinland in Koblenz
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Publication Date:
03 June 2009 (online)

Zusammenfassung

Die Lungentuberkulose ist nach gesetzlichen Bestimmungen entschädigungspflichtig, wenn unter gegebener Voraussetzung die Erstinfektion erworben wurde oder durch Umwelteinflüsse die Krankheit zum Ausbruch kam. Es können auch Verschlimmerungen der Lungentuberkulose durch Umwelteinflüsse entschädigungspflichtig werden, die entweder nur vorübergehend oder richtunggebend sind. Lungenschüsse und Gasvergiftung haben im allgemeinen keine Lungentuberkulose zur Folge, wie überhaupt die traumatische Tuberkulose selten ist. Als Unfallfolge kommt die Lungentuberkulose nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht, als Berufskrankheit ist sie zu beachten. Jeder Begutachtungsfall muß genau analysiert und individuell bearbeitet werden.