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DOI: 10.1055/s-0028-1142530
© Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Gegenseitige ärztliche Honorierung
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
22. Juni 2009 (online)

Zusammenfassung
1. Die ungerechtfertigte traditionelle, den jetzigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Pflicht oder Forderung, Kollegen und deren Angehörigen unentgeltliche ärztliche Hilfe zuteil werden zu lassen, und der Zwang, eine solche Hilfe unentgeltlich annehmen zu müssen, muß fallen gelassen werden.
2. Die gegenseitige ärztliche Honorierung hat mit der Standeswürde und deshalb auch mit der Standesordnung nichts zu tun.
3. Unter allen Umständen muß die Erstattung der baren Auslagen erfolgen bzw. verlangt werden.
4. Dem Geiste unseres Berufes und Standes wird es am meisten entsprechen, von einem Kollegen kein Honorar zu fordern, sondern die Abmessung des Honorars dem behandelten Arzte zu überlassen. Erfolgt aber keine Honorierung vonseiten des letzteren, so soll der behandelnde Arzt berechtigt sein, eine Liquidation einzureichen. Ausnahme soll nur die Bedürftigkeit eines Kollegen oder seiner Angehörigen bilden.
5. Es soll jeder Arzt verpflichtet sein, angebotenes Honorar anzunehmen. Die Verfügung über dasselbe bleibt ihm unbenommen.
6. Es muß Usus werden, auf Wunsch des Behandelten Rechnung zu erteilen. Die Höhe des Honorars hat sich im allgemeinen nach dem Einkommen und den Vermögensverhältnissen des Zahlungspflichtigen zu richten. In zweifelhaften Fällen haben die mittleren Sätze in Anwendung zu kommen.
7. Es soll ein Vorrecht der Aerzte bleiben, ärztliche Hilfe ohne das Gefühl einer Verpflichtung anzunehmen, wenn die pekuniären Verhältnisse die Zahlung eines angemessenen Honorares nicht gestatten. Der minderbemittelte Arzt hat aber die Pflicht, seinen ihn behandelnden Kollegen von seiner Lage in Kenntnis zu setzen, da nur so unliebsame Vorkommnisse vermieden werden können.