Dtsch Med Wochenschr 1926; 52(2): 71-72
DOI: 10.1055/s-0029-1200638
Oeffentliches Gesundheitswesen

© Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Zur Frage der Vornahme der Wa.R. bei der Auswahl von Hebammen als Bezirkshebammen gemäß der Durchführung des Preußischen Hebammengesetzes

Stadtarzt Georg Loewenstein in Berlin
Further Information

Publication History

Publication Date:
21 August 2009 (online)

Zusammenfassung

1. Die Blutentnahme bei der Einstellungsuntersuchung der Bezirkshebammen darf nicht ohne weiteres bei Vorliegen eines positiven Befundes die beamtete Anstellung der Hebamme ausschließen. Der negative Befund ist nur unter ganz eng zu umschreibenden Sicherungen als beweisend für das Nichtvorliegen von Syphilis anzusehen. Die einmalige Blutuntersuchung bei der Einstellung als Bezirkshebamme ist zwecklos, sofern nicht eine periodische und laufende Blutkontrolle durchgeführt wird.

2. Die Anstellung der Wa.R. bei der gesundheitlichen Auswahl der Bezirkshebammen gibt keine erweiterte Garantie für die Gesundheit der untersuchten Person. Sie entspricht, aber verwaltungstechnisch der Anschauung, eine ansteckende Kranke auf eine Stelle, wo sie Unheil anrichten könnte, nicht zu belassen.

3. Wichtiger oder mindestens ebenso wichtig ist die Blutuntersuchung der schwangeren Frauen als Schutzmaßnahme für Hebamme und Geburtshelfer.

    >