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DOI: 10.1055/s-0029-1224114
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Anästhesiologische Verantwortlichkeiten bei Nachblutungen nach einer Tonsillektomie
Urteil des OLG München vom 22.01.2009 – 1 U 2357/06Anaesthesiological Responsibility at Bleeding after TonsillectomyPublication History
Publication Date:
12 February 2010 (online)
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses über die Folgen einer Notoperation wegen Nachblutungen nach einer Tonsillektomie entschieden. Diverse Komplikationen führten dazu, dass es bei der Patientin bereits im Rahmen der Narkoseeinleitung zu einem Abfall der Sauerstoffsättigung gekommen war, der über einen Zeitraum von rund einer Stunde nicht wieder ausgeglichen werden konnte. Aus diesem Umstand resultierte eine hypoxische Hirnfunktionsschädigung der Patientin.
Der beklagten Anästhesistin wurde u. a. vorgeworfen, sie habe pflichtwidrig zu früh mit der Narkose begonnen und hätte die persönliche Anwesenheit des Operateurs im Operationssaal abwarten müssen. Auch habe es sich bei der Patientin um eine Risikopatientin gehandelt, sodass die Anwesenheit eines zweiten Anästhesisten während der Operation erforderlich gewesen wäre.
Nach Ansicht des OLG München war es jedoch ausreichend, dass sich der Operateur wenige Meter entfernt im OP-Trakt (hier: Umkleideschleuse) befand, da er so innerhalb kürzester Zeit im Operationssaal präsent sein konnte. Auch entspreche es nicht dem Facharztstandard, dass ein zweiter Anästhesist während der Operation anwesend sein müsse. Dies gelte auch für die vorliegende Risikooperation, da die beklagte Anästhesistin über mehr als sechs Jahre Berufserfahrung und die erforderlichen Vorkenntnisse und fachliche Erfahrung und damit einen dem Facharztstandard entsprechenden Ausbildungsstand verfügte.
Rechtsanwalt Dr. iur. Albrecht Wienke
Wienke & Becker – Köln
Sachsenring 6
50677 Köln
Email: Awienke@Kanzlei-WBK.de