team spiegel 2009; 15(2): 22-23
DOI: 10.1055/s-0029-1225962
Referat Tiermedizin

© Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Betriebliche Altersvorsorge für TFA

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Publication Date:
23 June 2009 (online)

Zum 01.04.2009 tritt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung für Tiermedizinische Fachangestellte bzw. Tierarzthelferinnen in Kraft. Damit Ihnen keine Ansprüche entgehen, hat die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. die Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammengefasst.

Wann habe ich Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung?

Entscheidend ist, ob Ihr Beschäftigungsverhältnis tarifgebunden ist. Sind Sie Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe e.V. und Ihr Arbeitgeber Mitglied im Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V., so gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung genau wie der Mantel- und Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte bzw. Tierarzthelferinnen automatisch und zwingend. In diesem Fall darf Ihr Arbeitgeber nicht zu Ihren Ungunsten von den Tarifverträgen abweichen und Sie können die Zahlung des Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersversorgung beanspruchen.

Ist Ihr Arbeitgeber nicht organisiert, dann gelten die Tarifverträge, wenn im Arbeitsvertrag auf diese Bezug genommen wurde.

In vielen Arbeitsverträgen wird nur auf den Mantel- oder auf den Gehaltstarifvertrag Bezug genommen. Eine Ankopplung des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung erfolgt in diesem Fall über § 4a des Gehaltstarifvertrages oder § 10a des Manteltarifvertrages. Wenn also Ihr Arbeitsvertrag z. B. ausschließlich auf den Manteltarifvertrag Bezug nimmt, können Sie trotzdem aufgrund der Bezugnahme in § 10a die betriebliche Altersversorgung beanspruchen.

In welcher Höhe kann ich die betriebliche Altersversorgung verlangen?

§ 3 des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung sieht eine tarifliche Anschubfinanzierung vor. Dabei handelt es sich um einen arbeitgeberfinanzierten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung. Dieser ist wie folgt gestaffelt:

  • Vollzeitbeschäftigte erhalten 30 € monatlich.

  • Teilzeitbeschäftigte mit einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 20 Stunden und mehr erhalten 30 € monatlich.

  • Teilzeitbeschäftigte mit einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von weniger als 20 Stunden erhalten 15 € monatlich.

  • Auszubildende erhalten nach der Probezeit 30 € monatlich.

Welchen Anspruch habe ich während der Probezeit?

Auszubildende haben Anspruch auf die Anschubfinanzierung erst nach der Probezeit. Dagegen können ausgelernte Kräfte, unabhängig davon, ob sie Voll- oder Teilzeit beschäftigt sind, die Anschubfinanzierung ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses – also auch während der Probezeit – beanspruchen.

Ist die Anschubfinanzierung steuer- und sozialabgabenpflichtig?

Nein, sie darf jedoch ausschließlich für die betriebliche Altersversorgung verwandt werden. Nur dann ist Steuer- und Sozialabgabenfreiheit nach der derzeitigen Gesetzeslage gegeben.

Kann ich von meinem eigenen Gehalt etwas beitragen und erhalte ich dafür auch einen Zuschuss?

Der Tarifvertrag sieht neben der Anschubfinanzierung gemäß § 2 in den §§ 6 bis 8 des Tarifvertrages die Möglichkeit der Entgeltumwandlung vor. Nach § 8 Abs. 2 kann die Arbeitnehmerin grundsätzlich künftige Ansprüche, wie Weihnachtszuwendungen, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und sonstige Entgeltbestandteile (z.B. Betrag X des Gehaltes) umwandeln. Macht der/die Beschäftigte von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann sie gemäß § 7 Abs. 3 des Tarifvertrages einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20% des umgewandelten Betrages beanspruchen. Wandelt sie also z.B. 30 € ihres Gehaltes um, so muss der Arbeitgeber 6 € zusätzlich in die betriebliche Altersversorgung zahlen.

Kann ich beide Möglichkeiten kombinieren?

Ja. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die steuerlichen Förderhöchstbeträge durch Anschubfinanzierung, Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschusses insgesamt nicht überschritten werden dürfen.

Worauf muss ich beim Abschluss des Versicherungsvertrages achten?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer und die Arbeitnehmerin die Begünstigte.

Entsprechend § 12 des Tarifvertrages sind die Anwartschaften auf Versicherungsleistungen aus Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss sowie die Versorgungszusage aus dem Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung ab Beginn des Vertrages unverfallbar.

Die Arbeitnehmerin ist auf die Versicherungsleistung für den Erlebens- und Todesfall ab Vertragsbeginn unwiderruflich bezugsberechtigt.

Bei der Entgeltumwandlung muss darauf geachtet werden, dass eine entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin unterschrieben wird. Diese beinhaltet, dass es sich bei der Entgeltumwandlung um einen Bestandteil Ihres Gehaltes handelt, die Zusage, dass Sie unwiderruflich bezugsberechtigt sind und bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Versicherungspolice herauszugeben ist.

Auch bei der Anschubfinanzierung und dem Arbeitgeberzuschuss muss im Versicherungsvertrag die Unwiderruflichkeit festgehalten sein. Bitte beachten Sie, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Unverfallbarkeit, geregelt im Betriebsrentengesetz, für die Arbeitnehmerin wesentlich ungünstiger sind als die getroffene tarifliche Regelung.

Habe ich grundsätzlich die Möglichkeit selbst zu wählen, bei welchem Versicherungsunternehmen ich die betriebliche Altersversorgung (Anschubfinanzierung und/oder Entgeltumwandlung einschl. Arbeitgeberzuschuss) abschließe?

Grundsätzlich nicht. In § 10 des Tarifvertrages ist festgelegt, dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung durch eine Pensionskasse in Form einer Aktiengesellschaft anbietet. Das Versicherungsunternehmen bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber. Nur wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung auf Entgeltumwandlung bzw. nach Entstehen des Anspruches auf den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung eine Entscheidung bezüglich des Versicherungsunternehmens trifft, kann die Arbeitnehmerin den Anspruch auf Durchführung der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung oder Pensionskasse nach ihrer Wahl beanspruchen.

Wo kann der Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen werden?

Der Tarifvertrag sieht keine Regelungen vor, bei welchem Versicherungsunternehmen die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen wird. Die Umsetzung des Tarifvertrages ist in Bezug auf die Höhe der monatlichen Anschubfinanzierung mit der Vorsorgeeinrichtung für Gesundheitsberufe (GesundheitsRente) abgestimmt. Die GesundheitsRente wurde in Abstimmung mit Tarifpartnern entwickelt. Informationen erhalten Sie bei

Wenn ich bereits eine private Lebensversicherung habe, kann ich verlangen, dass der Arbeitgeber den Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung dort einzahlt?

Nein, diese Möglichkeit besteht nicht. Die Anschubfinanzierung ist nur dann steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie in einen betrieblichen Altersversorgungsvertrag eingezahlt wird.

Kann ich verlangen, dass der Arbeitgeber einen Riester-Vertrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für mich abschließt?

Nein, dies wurde im Tarifvertrag, sowohl in Bezug auf die Anschubfinanzierung als auch in Bezug auf die Entgeltumwandlung, ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgte, da bei Einzahlung der betrieblichen Altersversorgung in die Pensionskasse diese Beiträge steuer- und sozialabgabenfrei sind, wohingegen bei Abschluss eines Riester-Vertrages die Beiträge aus dem Nettoeinkommen gezahlt werden und dementsprechend Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Die Steuerbefreiung erfolgt erst im Rahmen der Einkommenssteuererklärung.

Habe ich während der Elternzeit einen Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag zur bAV?

Nein, der Anspruch besteht nach § 2 des Tarifvertrages ausschließlich während der Mutterschutzfristen. Wenn Sie während der Elternzeit nicht arbeiten, ruht das Beschäftigungsverhältnis und der Arbeitgeber ist zu keinerlei Zahlung verpflichtet.

Was ist, wenn ich während der Elternzeit Teilzeit arbeite?

In diesem Falle ist die Rechtslage anders. Arbeiten Sie während der Elternzeit Teilzeit, können Sie von Ihrem Arbeitgeber die Weiterzahlung der Anschubfinanzierung verlangen. Die Höhe richtet sich gem. § 3 des Tarifvertrages nach dem Beschäftigungsumfang.

Was geschieht bei Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung?

In diesem Fall ändert sich die Höhe des Beitrages dann, wenn Sie weniger als 20 Stunden wöchentlich arbeiten. Der Arbeitgeber müsste dann statt 30 € nur noch 15 € zahlen.

Was geschieht, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet?

Wenn das Beschäftigungsverhältnis endet, muss der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag an Sie herausgeben, damit Sie diesen bei dem neuen tierärztlichen Arbeitgeber vorlegen können. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie oder Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis kündigen.

Ich bin über 50 – lohnt sich da der Abschluss eines Vertrages noch?

Wer bei Inkrafttreten des Tarifvertrages bereits 50 Jahre alt war, kann sich entscheiden, ob er einen Altersversorgungsvertrag in Anspruch nehmen oder aber sich den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung auszahlen lassen möchte. In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass der Betrag brutto ausgezahlt wird, d. h. es müssen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Allerdings gilt das ausdrücklich nur für die Arbeitnehmerin, die das 50. Lebensjahr tatsächlich bei Inkrafttreten des Tarifvertrages (also am 01.04.2009) bereits vollendet hatte. Aus: praxisnah 3+4/2009