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DOI: 10.1055/s-0029-1233712
© 1997 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Heranziehung von Inhabern einer Tagesklinik zum ärztlichen Notfalldienst – Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.10.1995
Publication History
Publication Date:
06 July 2009 (online)
Zusammenfassung
Die Pflicht zur Teilnahme am allgemeinen ärztlichen Notfalldienst folgt für alle niedergelassenen Ärzte aus den Kammeroder Heilberufsgesetzen und den auf ihrer Grundlage erlassenen Berufsordnungen. Für Vertragsärzte ergibt sich eine Teilnahmepflicht aus §75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V). Um Überschneidungen bei der Organisation des Notfalldienstes zu vermeiden, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Ärztekammern im Rahmen ihrer Satzungsautonomie meist gemeinsame Notfalldienstordnungen erlassen, in denen auch die Befreiung vom Notfalldienst geregelt ist. Diese Regelungen sind nicht einheitlich. Übereinstimmung besteht jedoch insofern, als ein Belegarzt nicht generell vom Notfalldienst befreit ist. Die Möglichkeit der Befreiung hängt ab vom Umfang der Inanspruchnahme im klinischen Bereitschaftsdienst. Ein Anspruch des Belegarztes auf Befreiung besteht nur dann, wenn der Arzt an Wochenenden und Feiertagen im Rahmen seines stationären Bereitschaftsdienstes Notfälle zu versorgen hat und dadurch für die Notfallversorgung der Bevölkerung in vergleichbarer Weise in Anspruch genommen wird wie zum ambulanten Notfalldienst verpflichtete Ärzte. Ein entsprechender Nachweis ist vom Belegarzt zu führen (1). Für die Heranziehung von Ärzten, die neben ihrer chirurgischen Praxis eine Tagesklinik betreiben, fehlt es bisher an einer Regelung in den Notfalldienstordnungen. Das Bundes-sozialgericht (BSG) hat nunmehr in einem bisher wenig beachteten Urteil vom 18.10.1995 – 6 RKa 66/94 – zur Frage der Befreiungsmöglichkeit in diesen Fällen Stellung genommen.