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DOI: 10.1055/s-0029-1235024
© 1994 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Abrechnung ambulanter Notfallbehandlungen durch Chefärzte – Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. 1. 1993
Publication History
Publication Date:
17 July 2009 (online)

Zusammenfassung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Grundsatzurteil vom 7. 12. 1988 (1) entschieden, daß die ambulante Versorgung von Notfallpatienten im Krankenhaus eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Krankenhäuser ist und die in der Notfallambulanz erbrachten Leistungen daher rechtlich nicht als Leistungen der Chefärzte, sondern als solche des jeweiligen Krankenhauses anzusehen sind, dem infolgedessen auch der Vergütungsanspruch gegen die Kassenärztliche Vereinigung zusteht. Dies schließt jedoch nach Auffassung des BSG nicht aus, daß ein vom Krankenhaus eingeräumtes Liquidationsrecht die Befugnis des Chefarztes umfassen kann, die vom Krankenhaus geschuldeten und erbrachten ambulanten Notfallbehandlungen selbst – statt des Krankenhauses – gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu liquidieren, allerdings nur in Höhe von 90% des Vertragsarzthonorars, da es sich rechtlich um eine Leistung des Krankenhauses (Institutsleistung) handelt (§ 120 Abs. 3 SGB V). Dieser Honoraranspruch des Chefarztes besteht unabhängig davon, ob der Chefarzt die Leistungen persönlich erbracht hat oder nicht.