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DOI: 10.1055/s-0029-1235119
© 1994 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Führen der Zusätze «Schmerztherapie» und «Schmerzsprechstunde» auf dem Praxisschild – Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. 12. 1993
Publication History
Publication Date:
21 August 2009 (online)

Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in jüngster Zeit in mehreren Entscheidungen mit der Verfassungsmäßigkeit des ärztlichen Werbeverbots befaßt und dabei festgestellt, daß dem Arzt nicht jegliche Werbung, sondern nur die berufswidrige Werbung verboten ist (1). Als berufswidrig in diesem Sinne gilt unter anderem die Verwendung von Zusätzen auf dem Praxisschild, Briefbögen usw., die beim Publikum zu Irrtümern führen können. In einem Beschluß vom 15. 12. 1993 – 1 BvR 410/88 – , durch den die Verfassungsbeschwerde einer niedergelassenen Anästhesistin gegen ein Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht zur Entscheidung angenommen wurde, setzt das BVerfG seinen bisherigen Kurs konsequent fort.