Zusammenfassung
Vor kurzem wurde in dieser Wochenschrift (1) über ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 29. 8. 1990 berichtet, das die Abtretung einer zahnärztlichen Honorarforderung an eine externe Verrechnungsstelle wegen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht für nichtig erachtet hatte. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem Urteil vom 10. 7. 91 (VIII ZR 296/90) bestätigt und damit dem seit Jahren dauernden Streit ein Ende bereitet. Das Urteil gilt gleichermaßen für die Abtretung von Arzthonoraren an externe Abrechnungsstellen.