Dtsch Med Wochenschr 1990; 115(28/29): 1119-1121
DOI: 10.1055/s-0029-1235820
Arztrecht

© 1990 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Zum Urheberrecht an Krankenunterlagen

H.-D. Lippert
  • Blaustein
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Publication Date:
20 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Nach der ärztlichen Berufsordnung ist der Arzt verpflichtet, über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen (1). Für sie hat sich gemeinhin die Bezeichnung Krankenakte oder -unterlagen eingeprägt. Dabei handelt es sich um höchst unterschiedlich ausgestaltete und zu qualifizierende Unterlagen, angefangen von Krankengeschichten, Diagnosen, Verlaufsberichten, Untersuchungsbefunden, Arztbriefen über Bescheinigungen, technische Aufzeichnungen (EKG, EEG.CT) bis hin zu Fotos, asservierten Fremdkörpern, Gesprächsaufzeichnungen, um nur einige zu nennen (1a).