Dtsch Med Wochenschr 1990; 115(50): 1929-1930
DOI: 10.1055/s-0029-1235882
Arztrecht

© 1990 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Aufbewahrung von Ultraschall-Dokumentationsbildern

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
20 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Die Pflicht zur Aufbewahrung von Arztunterlagen ergibt sich einmal als Nebenpflicht aus dem Arztvertrag oder Krankenhausaufnahmevertrag (1) und aus der ärztlichen Berufsordnung (2). Daneben gelten zahlreiche Sondervorschriften, zum Beispiel für Kassenärzte und Durchgangsärzte (3). Bei Ärzten, die mit bildgebenden Verfahren arbeiten, stellt sich angesichts der zunehmenden Raumknappheit infolge der sich immer rascher ausbreitenden Bürokratie im Gesundheitswesen mitunter die Frage, ob die nach diesen Vorschriften bestehende Aufbewahrungspflicht sich auch auf die hergestellten Bilder erstreckt oder ob es ausreicht, wenn der entsprechende Befundbericht aufbewahrt wird. Während die Aufbewahrung von Röntgenaufnahmen in § 28 der Röntgenverordnung geregelt ist, fehlt es an entsprechenden Bestimmungen über die Dokumentation bei Ultraschalluntersuchungen. Die Aufbewahrung von Ultraschall-Dokumentationsbildern, in der Regel Polaroid- oder Thermoprinter-Bilder, richtet sich deshalb nach den allgemeinen Vorschriften.