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DOI: 10.1055/s-0029-1236124
© 1988 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Ärztliche Entscheidungsfreiheit im Krankenhaus – Die Berufsfreiheit nach der Bundesärzteordnung
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
13. August 2009 (online)
Zusammenfassung
Die Ausübung des Arztberufes fordert seinem Wesen nach einen bestimmten Freiraum für die Gewissensentscheidung des einzelnen Berufsangehörigen. Diese Freiheit ärztlichen Tuns wird durch § 1 Abs. 2 der Bundesärzteordnung (BÄO) institutionell gesichert (1). Danach ist «der ärztliche Beruf ... seiner Natur nach ein freier Beruf.» Das bedeutet nicht, daß ärztliche Tätigkeit nur in unabhängiger und wirtschaftlich selbständiger Stellung ausgeübt werden kann (2). Die Freiheit des ärztlichen Berufes ist nicht identisch mit dem rechtlich inhaltsleeren und daher mißverständlichen soziologischen Begriff «freier Beruf». Deshalb kann die Ausübung des Arztberufes auch im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses erfolgen. Die Freiheitsgarantie des § 1 Abs. 2 BÄO gewährleistet die Freiheit ärztlichen Handelns in seinem Kernbereich in der Weise, daß kein Arzt zu einer seinem Gewissen widersprechenden Handlung gezwungen werden kann, gleichgültig ob die ärztliche Tätigkeit freiberuflich oder in abhängiger Stellung ausgeübt wird. An diesem vom Gesetzgeber garantierten Freiheitsraum ärztlicher Tätigkeit findet das Weisungsrecht des Arbeitgebers seine Grenze.