Dtsch Med Wochenschr 1986; 111(46): 1775-1776
DOI: 10.1055/s-0029-1236215
Arztrecht

© 1986 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart

Schweigepflicht bei ärztlichen Zeugnissen und Gutachten für psychisch Kranke

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
31 July 2009 (online)

Zusammenfassung

Die in der Strafvorschrift des § 203 StGB und in den ärztlichen Berufsordnungen (1) der Landesärztekam-mem verankerte Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gebietet dem Arzt, über alle ihm in beruflicher Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen und Umstände gegenüber jedermann, also auch gegenüber nahen Familienangehörigen des Patienten und gegenüber Behörden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht gilt nicht nur für den behandelnden Arzt, sondern grundsätzlich auch für den ärztlichen Sachverständigen und bei der Ausstellung ärztlicher Zeugnisse (2). Vor allem bei der Betreuung psychisch Kranker erhebt sich daher mitunter die Frage, inwieweit die Ausstellung von Arztattesten oder die Erstellung von Gutachten mit den Grundsätzen der ärztlichen Schweigepflicht vereinbar ist. Darf beispielsweise der Arzt gegenüber den Angehörigen eines psychisch kranken Patienten die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft nach § 1910 BGB oder die Einleitung eines Entmündigungsverfahrens anregen und mit einem ärztlichen Zeugnis zur Vorlage bei Gericht sich im einzelnen über den Gesundheitszustand des Patienten äußern? Wie verhält es sich mit der ärztlichen Schweigepflicht bei der Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten im Verfahren der zwangsweisen Unterbringung nach den Unterbringungsgesetzen der Länder?