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DOI: 10.1055/s-0029-1236255
© 1985 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Auswirkungen der «Harmonisierungsnovelle» auf das Liquidationsrecht und die Kostenerstattung der Chefärzte
Publication History
Publication Date:
03 August 2009 (online)
Zusammenfassung
Am 1. Januar 1985 sind nach heftig geführten Diskussionen die zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die vierte Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung vom 20. 12. 1984 – BPflV – (BGB1. I S. 1680) in Kraft getreten. Ziel dieser sogenannten «Harmonisierungsnovelle» ist es, für Krankenhauspatienten, die ärztliche Wahlleistungen in Anspruch nehmen, eine doppelte Kostenbelastung zu vermeiden, die nach bisherigem Recht dadurch entstand, daß Kosten, die der Krankenhauspatient mit dem Arzthonorar entrichtete, teilweise auch im Pflegesatz enthalten waren und an das Krankenhaus bezahlt werden mußten. Die jetzige Rechtsänderung löst die Ungereimtheit zwischen ärztlichem Gebührenrecht und Pflegesatzrecht wie folgt:
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Der liquidationsberechtigte Krankenhausarzt ist verpflichtet, sein Honorar für stationäre und teilstationäre ärztliche Leistungen um 15% zu mindern (§ 6 a Abs. 1 GoÄ). Damit soll der Wahlleistungspatient von den im Arzthonorar enthaltenen Sachkosten und nichtärztlichen Personalkosten, die er im Pflegesatz an das Krankenhaus entrichtet, entlastet werden.
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Der Pflegesatz für Wahlleistungspatienten wird gegenüber dem allgemeinen Pflegesatz bundeseinheitlich um einen Abschlag von 5% ermäßigt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BPflV). Dadurch soll der Patient von den Kosten für den ärztlichen Dienst entlastet werden, die in den Vergütungssätzen der GOÄ enthalten sind.
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Von den Selbstkosten des Krankenhauses, aus denen der Pflegesatz berechnet wird, ist das 1,2fache des 5%igen Pflegesatzabschlages nach Ziff. 1, also 6% als Kostenerstattung für ärztliche Wahlleistungen abzuziehen. (§ 18 Abs. 6 Satz 2 BPflV). Dies bedeutet, daß dem Krankenhausträger bei Wahlleistungspatienten 6% des Pflegesatzes verlorengehen. Nur in dieser Höhe verbleiben ungedeckte Kosten des Krankenhauses, die von den liquidationsberechtigten leitenden Krankenhausärzten gemeinsam (also nicht nur von dem bettenführenden Arzt, sondern zum Beispiel auch von dem an der Behandlung beteiligten Laborarzt, Radiologen und Pathologen) im Wege der Unkostenerstattung auszugleichen sind.