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DOI: 10.1055/s-0029-1236263
© 1985 by Georg Thieme Verlag, Stuttgart
Schwangerschaftsabbrüche durch freipraktizierende Ärzte – Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30. 1. 1985
Publication History
Publication Date:
03 August 2009 (online)
Zusammenfassung
Nach Art. 3 Abs. 1 des 15. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. 5. 1976 (BGB1.1 S. 1213) darf ein niedergelassener Arzt einen nach geltendem Strafrecht erlaubten Schwangerschaftsabbruch in seiner Praxis nur dann vornehmen, wenn diese von der zuständigen Landesbehörde hierfür förmlich zugelassen ist. Entsprechende Anträge von Ärzten werden vielfach mit der Begründung abgelehnt, daß ein Bedarf für ambulante Schwangerschaftsabbrüche nicht vorhanden sei und (oder) solche Eingriffe mit einem erhöhten Risiko für die Schwangere verbunden seien. Diese Verwaltungspraxis wurde inzwischen von mehreren Verwaltungsgerichten für rechtswidrig erklärt (1). Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat diese Auffassung jetzt in zwei gleichlautenden Urteilen vom 30. 1. 1985 – 9 S 2549/84 und 9 S 1189/84 – im Ergebnis bestätigt.