Dtsch Med Wochenschr 1985; 110(13): 519-521
DOI: 10.1055/s-0029-1236263
Arztrecht

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Schwangerschaftsabbrüche durch freipraktizierende Ärzte – Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30. 1. 1985

H.-J. Rieger
  • Karlsruhe
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Publication Date:
03 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Nach Art. 3 Abs. 1 des 15. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18. 5. 1976 (BGB1.1 S. 1213) darf ein niedergelassener Arzt einen nach geltendem Strafrecht erlaubten Schwangerschaftsabbruch in seiner Praxis nur dann vornehmen, wenn diese von der zuständigen Landesbehörde hierfür förmlich zugelassen ist. Entsprechende Anträge von Ärzten werden vielfach mit der Begründung abgelehnt, daß ein Bedarf für ambulante Schwangerschaftsabbrüche nicht vorhanden sei und (oder) solche Eingriffe mit einem erhöhten Risiko für die Schwangere verbunden seien. Diese Verwaltungspraxis wurde inzwischen von mehreren Verwaltungsgerichten für rechtswidrig erklärt (1). Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat diese Auffassung jetzt in zwei gleichlautenden Urteilen vom 30. 1. 1985 – 9 S 2549/84 und 9 S 1189/84 – im Ergebnis bestätigt.