Dtsch Med Wochenschr 1985; 110(49): 1906-1909
DOI: 10.1055/s-0029-1236360
Arztrecht

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Haftung für Diagnosefehler

Hans Lilie
  • Göttingen
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Publication Date:
03 August 2009 (online)

Zusammenfassung

Wenn man eine Typologie ärztlicher Fehler aufstellen will, so läßt sich das weite Feld des Behandlungsfehlers in Diagnosefehler, Therapiefehler und andere begleitende Fehler aufteilen. Für die rechtliche Beurteilung des Diagnosefehlers oder der Fehldiagnose ist damit schon die erste entscheidende Frage beantwortet: Die Fehldiagnose ist eine besondere Form des Behandlungsfehlers, so daß sich die Haftung des Arztes für den Fehler bei der Diagnosestellung nach den allgemeinen Grundsätzen des Behandlungsfehlers oder – wie es immer noch oft heißt – des Kunstfehlers richten muß.