Zusammenfassung
In einem Urteil vom 9. Juli 1985 (VI ZR 8/84 = MedR 1986, 77) befaßte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Fragen der ärztlichen Sorgfaltspflicht bei der Adduktionsosteotomie und mit den Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Operateurs. Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht München zurück, weil der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, die dem BGH verwehrt ist. Obwohl noch keine endgültige Entscheidung des Einzelfalls vorliegt, lassen sich dem Urteil bereits einige interessante Aussagen entnehmen.