Gesundheitswesen 2009; 71 - A70
DOI: 10.1055/s-0029-1239120

Die systematische Krankenhausprüfung nach §17c KHG – Ergebnisse aus 4 Prüfungen in Krankenhäusern der Maximalversorgung in Hessen

J van Essen 1, M Hübner 1, G von Mittelstaedt 1
  • 1Geschäftsbereich Krankenhaus, MDK Hessen, Oberursel

Hintergrund: Neben der Einzelfallprüfung nach §275 SGB V durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) können die Krankenkassen gemeinsam den MDK beauftragen, Stichprobenprüfungen nach §17c KHG durchzuführen, um systematische Erkenntnisse über das Verhalten einzelner Krankenhäuser oder Krankenhausabteilungen zu erlangen.

Methode: Es wurden 4 Stichprobenprüfungen nach §17c KHG in hessischen Krankenhäusern der Maximalversorgung, die entsprechend den gemeinsamen Empfehlungen von Kostenträgern und Krankenhausgesellschaft durchgeführt wurden, ausgewertet.

Ergebnisse: Es wurden insgesamt 1297 Fälle überprüft, entsprechend 7,91% der Grundgesamtheit. Nach Abschluss der fachlichen Erörterung blieben lediglich 15 Fälle dauerhaft streitig. Dies entspricht 1,2% der überprüften Fälle. Abschließend wurden vom MDK in Hessen 89,0% der geprüften Fälle als korrekt eingestuft, 11,0% der Fälle wurden beanstandet. Nach Prüfung ergab sich eine Veränderung der Summe der Effektivgewichte zwischen 1,1% zu Gunsten des Krankenhauses und 6,3% zu Gunsten der Krankenkassen. Auf die Grundgesamtheit und 1 Jahr hochgerechnet fanden sich Beträge zwischen 210.000 Euro zu Gunsten des Krankenhauses und 1.101.000 Euro zu Gunsten der Krankenkassen.

Diskussion: Obwohl alle Krankenhäuser der Maximalversorgung wegen Auffälligkeiten für die Prüfung ausgewählt wurden, waren die Ergebnisse sehr unterschiedlich. Dies zeigt, wie schwierig eine Vorhersage der Prüfergebnisse offensichtlich ist. Möglicherweise wird die Validität der Prüfergebnisse durch systematische Einflüsse auf die Stichprobe durch die Vorgaben des Prüfverfahrens eingeschränkt. So führt die Pflicht zur Herausnahme der wegen Auffälligkeiten in der Einzelfallprüfung befindlichen Fälle aus der Stichprobe zu eine systematischen Verzerrung des Prüfergebnisses. Die Umsetzung der Prüfergebnisse gestaltete sich schwierig, da hierzu klare Regelungen fehlen.

Schlussfolgerungen: Das Prüfverfahren nach §17c KHG entsprechend den Gemeinsamen Empfehlungen von Kostenträgern und Krankenhausgesellschaft hat eine hohe Akzeptanz bei den Krankenhäusern in Hessen. Es ist gut umsetzbar. Eine Modifikation des Stichprobenverfahrens erscheint wünschenswert um die Validität der aufwändigen Untersuchung in Bezug auf die Grundgesamtheit zu steigern. Ebenso sind klarere Regelungen zur Umsetzung der Prüfergebnisse notwendig.