Gesundheitswesen 2009; 71 - A263
DOI: 10.1055/s-0029-1239313

Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach §116 b SGB V – Erste Erfahrungen in Hessen

B Luther 1, J van Essen 1, M Hübner 1, G von Mittelstaedt 1
  • 1GB Krankenhaus, MDK Hessen, Oberursel

Hintergrund: Mit der Neufassung des §116 b SGB V im GKV-WSG wurde die ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus für hochspezialisierte Leistungen, die Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen (u.a. onkologische Erkrankungen, Mukoviszidose oder AIDS) wesentlich erleichtert.

Material und Methoden: Die beim MDK Hessen im Zeitraum vom 01.04.2008 bis 31.03.2009 eingegangenen Aufträge der gesetzlichen Krankenkassen zu den nach §116 b SGB V berechenbaren Leistungen, welche die hessischen Krankenhäuser auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mitteilten, wurden ausgewertet.

Ergebnisse: Von 17 hessischen Kliniken wurden zu insgesamt 116 Erkrankungen bzw. hochspezialisierten Leistungen über 110.000 abzurechnende EBM-Positionen vorgelegt. Die von den Kliniken gemeldeten EBM-Nummern schwankten von 10 bis 2.150 EBM-Positionen pro Erkrankung bzw. hochspezialisierter Leistung. Die onkologischen Erkrankungen machten mit 96 Erkrankungen den weitaus größten Anteil (83%) aller gemeldeten Erkrankungen aus.

Diskussion: Die Meldungen der hessischen Krankenhäuser zeigen in Art und Umfang der nach §116 b SGB V beanspruchten Leistungen große Inhomogenitäten. Die bislang vorliegenden Konkretisierungen des Gemeinsamen Bundesausschusses ermöglichen im Einzelfall, insbesondere bei den onkologischen Erkrankungen, ein breites Spektrum ambulanter Leistungen im Krankenhaus. Es ist grundsätzlich die Frage zu stellen, ob die Behandlung durch die Krankenhäuser nach §116 b SGB V für die in Frage kommenden Patienten allumfassend sein soll oder ob nur krankheitsbezogene Leistungen im engeren Sinn erbracht werden sollen. Zahlreiche Fragen ergeben sich auch zu Schnittstellen mit anderen Versorgungssektoren und zur Abgrenzung der Leistungen nach §116 b SGB V gegenüber Leistungen nach §115 b SGB V, belegärztlichen Leistungen oder Klinikambulanzen. Weitere Regelungen sind zur Klärung dieser Fragen erforderlich.