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DOI: 10.1055/s-0029-1241996
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart ˙ New York
SG Dresden bestätigt Auswahlentscheidung der KVS im Mammografie-Screening
Publication History
Publication Date:
06 November 2009 (online)
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (jetzt G-BA) hat zum 01.01.2004 im Abschnitt B Nr. 4 der Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen ("Krebsfrüherkennungs-Richtlinien") ein Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie-Screening eingeführt, das in Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV/Ä) bzw. Arzt-/Ersatzkassen-Vertrag (EKV) konkretisiert worden ist.
Zur Durchführung des Mammografie-Screening-Programms ist das Bundesgebiet entsprechend den Gebietsgrenzen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen in regionale Versorgungsprogramme gegliedert worden, die wiederum von der Kassenärztlichen Vereinigung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen auf Landesebene in einzelne Screening-Einheiten untergliedert worden sind. Eine Screening-Einheit wird von einem programmverantwortlichen Arzt (PVA) oder zwei in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätigen Programmverantwortlichen Ärzten geleitet und besteht aus mehreren Mammografie-Einheiten. Programmverantwortlicher Arzt bzw. programmverantwortliche Ärzte sind die Ärzte, denen die Übernahme des Versorgungsauftrags genehmigt worden ist. Der Versorgungsauftrag umfasst die notwendige ärztliche Behandlung und Betreuung der Frauen einschließlich Aufklärung und Information sowie die übergreifende Versorgungsorganisation und -steuerung. Der bzw. die beiden PVA kooperieren zur Erfüllung des Versorgungsauftrags mit anderen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten.
Auf dieser Rechtsgrundlage erfolgte durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KVS) im Jahr 2006 im Wege der amtlichen Bekanntmachung in den KVS-Mitteilungen die Ausschreibung des Versorgungsauftrags. Es bewarben sich für eine der ausgeschriebenen Screening-Einheiten 2 jeweils in Berufsausübungsgemeinschaft tätige Arztpaare als programmverantwortliche Ärzte um die Übernahme des Versorgungsauftrags. Folglich hatte die KVS eine Auswahlentscheidung zu treffen, da die Erteilung der Genehmigung des Versorgungsauftrags nur an eines der beiden konkurrierenden Bewerberpaare möglich war. Mit Bescheid aus Dezember 2006 erteilte die KVS unter gleichzeitiger Ablehnung eines Antrags die beantragte Genehmigung einem der beiden Bewerberpaare. Der Widerspruch der unterlegenen Bewerber gegen diese Entscheidung wurde von der KVS mit Widerspruchsbescheid aus März 2007 zurückgewiesen. Hiergegen erhoben die beiden unterlegenen Bewerber Klage vor dem zuständigen Sozialgericht Dresden.
Mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil vom 02.09.2009 (Az.: S 18 KA 687/07) hat die 18. Kammer des SG Dresden die Klage der unterlegenen Bewerber gegen die Auswahlentscheidung der KVS über die Erteilung der Genehmigung zur Übernahme des Versorgungsauftrages zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammografie-Screening als Programmverantwortliche Ärzte abgewiesen.
Rechtsanwälte Wigge
Sebastian Sczuka Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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