Krankenhaushygiene up2date 2009; 4(4): 281-297
DOI: 10.1055/s-0029-1243812
Hygienemaßnahmen

© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Empfehlungen der „Richtlinie” – was mache ich anders?

Teil 5Ines  Kappstein
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Publikationsdatum:
18. Dezember 2009 (online)

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Kernaussagen

Die KRINKO ist gemäß § 23 IfSG eine unabhängige Expertenkommission, die das RKI in seiner Fachexpertise unterstützen soll. Sie erarbeitet wissenschaftlich fundierte Empfehlungen zur Prävention von nosokomialen Infektionen. Diese Empfehlungen kann man übernehmen oder auch nicht. Sowohl diejenigen, die die Empfehlungen erarbeiten, als auch diejenigen, die davon abweichen, sollten solide begründen können, warum sie so handeln.

Expertenempfehlungen wie die der KRINKO können bei gerichtlichen Auseinandersetzungen eine wichtige Rolle spielen. Bisher gab es jedoch trotz gegenteiliger Behauptungen noch kein Gerichtsverfahren, in dem die Nichtumsetzung von Empfehlungen der KRINKO zu einer Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr geführt hat.

Der ÖGD hat gemäß § 36 IfSG die Aufgabe, Kliniken hinsichtlich der Infektionsprävention zu überwachen. Dabei können sich die Mitarbeiter des ÖGD an den Empfehlungen der KRINKO orientieren, sind aber weder verpflichtet noch befugt, deren Umsetzung zu fordern.

Fachliche Auseinandersetzung ist die Grundlage wissenschaftlichen Denkens und Arbeitens. Dieser Grundsatz macht nicht Halt vor den Festlegungen einer Expertenkommission.

Literatur

Prof. Dr. med. Ines Kappstein

Kliniken Südostbayern AG
Klinikum Traunstein

Cuno-Niggl-Straße 3
83278 Traunstein

eMail: ines.kappstein@klinikum-traunstein.de