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DOI: 10.1055/s-0030-1247213
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart ˙ New York
Genehmigung des teleradiologischen Betriebs einer CT-Anlage
Qualifikationsanforderungen des PersonalsPublication History
Publication Date:
28 January 2010 (online)
Die Teleradiologie, die als "Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet und der mithilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation insbesondere zur rechtfertigenden Indikation und Befundung unmittelbar mit den Personen am Ort der technischen Durchführung in Verbindung steht" definiert ist, ist in der Röntgenverordnung (RöV) in den §§ 2 Nr. 24, 3 Abs. 4 und § 24 geregelt. Diese Normen enthalten u. a. die Voraussetzungen, unter denen die Teleradiologie zulässig ist. Sie sind vor dem Hintergrund des Hauptzwecks des Strahlenschutzes, dem Gesundheitsschutz, besonders streng ausgestaltet. So müssen gemäß §§ 3 Abs. 4, 24 RöV alle Beteiligten die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vorweisen können; nicht nur der hauptverantwortlich handelnde Vollradiologe, der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet, sondern außerdem grundsätzlich sowohl die mit der technischen Durchführung betraute Person als auch der am Ort der technischen Durchführung anwesende Arzt. Dadurch wird zur Stärkung der Gefahrenabwehr die fehlende Anwesenheit des verantwortlichen Vollradiologen vor Ort durch erhöhte Qualifikationsanforderungen an das mit der technischen Durchführung betraute Personal kompensiert.
Rechtsanwälte Wigge
RA Dr. Peter Wigge
Fachanwalt für Medizinrecht
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