Rofo 2010; 182(3): 289-290
DOI: 10.1055/s-0030-1249405
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Radiologie und Recht
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Keine unmittelbare Anwendbarkeit der GOÄ auf Leistungen niedergelassener Radiologen für Krankenhauspatienten

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Publication Date:
24 February 2010 (online)

 

Einführung

Betrachtet man die Gesundheitsreformen der vergangenen Jahre, wird das Bemühen des Gesetzgebers deutlich, unter dem Stichwort der "Verzahnung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung" die traditionelle Trennung beider Versorgungsbereiche aufzulockern. Für niedergelassene Radiologen besteht darüber hinaus eine wirtschaftliche Notwendigkeit, mit anderen Partnern zur Auslastung der vorhandenen Geräte, insbesondere im Bereich der Schnittbilddiagnostik, zusammenzuarbeiten. Die schnelle technische Überalterung der Geräte und die Notwendigkeit zur ständigen technischen Innovation aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit, aufgrund der Abhängigkeit des Radiologen von überweisenden Ärzten, hat den durchschnittlichen Praxiskostenanteil in dieser Fachgruppe stark ansteigen lassen. Die radiologische Praxis in der Zukunft wird deshalb nur wirtschaftlich überleben können, wenn sie mit anderen Partnern (niedergelassenen Kollegen, Krankenhausärzten und Krankenhäusern) kooperativ zusammenarbeitet und gemeinsame Nutzungs- oder Investitionsentscheidungen zu treffen vermag. Die bisherigen Erfahrungen belegen jedoch, dass eine engere Verzahnung zwischen radiologischer Praxis und Krankenhaus problematisch ist, solange die Finanzierungsgrundlagen unterschiedlich geregelt sind.

Rechtsanwälte Wigge

Dr. Peter Wigge Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
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