Zahnmedizin up2date 2010; 4(6): 615-630
DOI: 10.1055/s-0030-1250412
Varia

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Der Zahnarzt im Rechtsstreit

Karl-Rudolf Stratmann
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Publication Date:
03 December 2010 (online)

Einleitung

Unser tägliches Leben wird immer häufiger juristisch überprüft – Rechtsstreitigkeiten nehmen zu. Als Zahnarzt kann man auf verschiedene Weise darin eingebunden werden. Es sei hier angemerkt, dass Streitigkeiten, die mit Vermietern, Mitarbeitern oder mit der kassenzahnärztlichen Vereinigung aufgrund der Abrechnung geführt werden, hier nicht behandelt werden. Demnach befasst sich dieser Beitrag mit Streitigkeiten, die der Zahnarzt mit einem Patienten führt oder in die der Zahnarzt von einem Kollegen oder einem Patienten hineingezogen wird (Abb. [1]).

Abb. 1 Rechtsstreitigkeiten sind keine Seltenheit – auch in der Zahnarztpraxis. Quelle: Photo Disc; Symbolbild.

Am häufigsten werden die Sachverhalte vor dem Zivilgericht verhandelt, gefolgt vom Strafgericht und dem Sozialgericht (siehe dazu auch Tab. [1]).

Tabelle 1 Zuständigkeiten der Gerichte. Zivilgericht Das Zivilgericht ist für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig und Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die Verfahren sind öffentlich und in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die staatlichen Zivilgerichte sind das Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof. Zuständig für Verfahren bis zu einem Streitwert von EUR 5000,00 und einige Spezialzuständigkeiten ist das Amtsgericht. Für Verfahren mit einem Streitwert über EUR 5000,00 ist das Landgericht zuständig. Das Rechtsmittel der Berufung ist gegen Endurteile der Amtsgerichte – soweit der Wert des Beschwerdegegenstands EUR 600,– übersteigt oder wenn das Amtsgericht die Berufung zugelassen hat – und gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte zulässig. Über das Rechtsmittel der Berufung entscheidet dann die jeweilige übergeordnete Instanz. Gegen Urteile der Berufungsinstanz ist das Rechtsmittel der Revision möglich, soweit diese zugelassen wurde. Die Parteien müssen sich, außer in Verfahren vor den Amtsgerichten, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Strafgericht Strafgerichte sind zuständig für die von den Staatsanwaltschaften vorgelegten Verfahren. Meist sind dies Anklagen wegen strafrechtlicher Vergehen oder Verbrechen. Auch sie sind Teile der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Zuständig sind das Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof, was sich je nach Schwere und Umfang der vorgeworfenen Tat richtet. Gegen Entscheidung ist die Berufung bzw. die Revision zulässig. Gegen Entscheidung der Landgerichte und der Oberlandesgerichte ist das Rechtsmittel die Revision. Sozialgericht Die Sozialgerichte sind zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, u. a. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung und Vertragsarztangelegenheiten. Die erste Instanz ist grundsätzlich das Sozialgericht, Berufungs- und Beschwerdeinstanz das Landessozialgericht und Revisionsinstanz das Bundessozialgericht. Die Inhalte der Tabelle wurden freundlicherweise von RA David Jäger, Kanzlei Kühn, Jäger, Naber in Köln, zusammengestellt. Die Inhalte der Tabelle wurden freundlicherweise von RA David Jäger, Kanzlei Kühn, Jäger, Naber in Köln, zusammengestellt.

Wie kann nun der Zahnarzt an einer gerichtlichen Streitigkeit beteiligt werden? Dabei sind 3 Positionen möglich:

als Kläger, als Beklagter oder als sachverständiger Zeuge/Sachverständiger.

Literatur

Dr. Karl-Rudolf Stratmann

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