Laryngorhinootologie 2011; 90(2): 102
DOI: 10.1055/s-0030-1267954
Gutachten + Recht

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Neue Informationspflichten bei nicht kurativen Leistungen ab dem 12.05.2010 für Ärzte und Krankenhäuser

New Obligations to Inform at not Curative Performances for Doctors and HospitalsA. Wienke
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Publication Date:
04 February 2011 (online)

Am 19.03.2010 wurde die neue Dienstleistungsverordnung „DL-InfoV” im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; sie tritt am 12.05.2010 in Kraft. Durch diese Verordnung wird eine EU-Richtlinie aus dem Jahre 2006 in deutsches Recht umgesetzt. Ihre Regelungen richten sich dem Wortlaut nach an alle natürlichen und juristischen Personen, die Dienstleistungen erbringen. Die Verordnung enthält zahlreiche Informationspflichten, die grundsätzlich auch bei ärztlichen Dienstleistungen beachtet werden müssen. Für Ärzte und Kliniken gelten jedoch Ausnahmen: „Gesundheits- und pharmazeutische Dienstleistungen, die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen” sind von dem Anwendungsbereich der Richtlinie und damit auch der neuen Verordnung ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass die „gewöhnlichen”, also in erster Linie rein kurativen ärztlichen und pflegerischen Leistungen nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Werden jedoch ärztliche und pflegerische Dienstleistungen nicht gegenüber einem Patienten, sondern gegenüber anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen erbracht oder dient die Behandlung eines Patienten lediglich der Verbesserung seines subjektiven oder objektiven Wohlbefindens oder seiner Entspannung, sind diese Leistungen von der Dienstleistungsverordnung betroffen. Daher gelten die neuen Informationspflichten insbesondere bei allen nicht kurativen ärztlichen Leistungen, also z. B. rein kosmetischen Operationen, Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), sofern diese nicht diagnostischen oder therapeutischen Zwecken dienen, bei „Wellness-Leistungen” sowie Leistungen, die gegenüber einem anderen Anbieter von Gesundheitsleistungen – etwa einer Klinik oder einer anderen Arztpraxis – erbracht werden. Sollen derartige Leistungen erbracht werden, müssen vor der Leistungserbringung folgende Informationspflichten eingehalten werden:

Die Verordnung sieht vor, dass der Leistungserbringer seinem Kunden bzw. Patienten vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder wenn kein solcher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung bestimmte Informationen in „klarer und verständlicher Form” zur Verfügung stellen muss. Diese Informationen umfassen die üblichen Angaben wie Namen und Anschrift des Leistungserbringers, ggf. Angaben des Handels- oder Partnerschaftsregisters (wenn vorhanden), Aufsichtsbehörden, ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer, Berufsbezeichnung, verleihender Staat und Kammer usw. Diese Angaben müssen bisher bereits aufgrund des Telemediengesetzes auf der Homepage veröffentlicht werden. Neu ist, dass diese Informationspflichten jetzt auch auf den „normalen” Geschäftsverkehr ausgedehnt werden, sodass die vorstehenden Informationen auch in der Arztpraxis kommuniziert und im Krankenhaus in geeigneter Weise werden müssen. Einige der zu nennenden Daten sind dabei bereits auf den Praxis- und Klinikschildern genannt; die übrigen sind entsprechend den nachfolgenden Hinweisen anzubieten. Neu ist zudem, dass der Name und die Anschrift der Berufshaftpflichtversicherung und der räumliche Geltungsbereich der Versicherung genannt werden müssen.

Wie die Informationen angekündigt werden, bleibt dem Praxisinhaber oder der Klinik überlassen: Der Arzt oder das Krankenhaus haben die Wahl, ob sie diese Informationen von sich aus dem Patienten mitteilen oder sie am Ort der Leistungserbringung, also z. B. in der Praxis oder der Krankenhausaufnahme so vorhalten, dass sie leicht zugänglich sind (etwa durch einen Aushang am Empfang). Es besteht auch die Möglichkeit, die Angaben elektronisch leicht zugänglich zu machen, also beispielsweise über das Internet, wobei der Patient wiederum durch einen geeigneten Hinweis – etwa einen Aushang in der Praxis, der auf die Homepage verweist – auf diese Informationsquelle aufmerksam zu machen ist. Schließlich können die Angaben auch „in alle dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung” aufgenommen werden. Die vorstehenden Informationen können also auch in Aufklärungsbögen oder Honorarvereinbarungen oder Krankenhausaufnahmeverträgen enthalten sein. Bei GKV-Patienten muss im Hinblick auf § 18 Abs. 8 BMV-Ä ohnehin eine schriftliche Zustimmung des Patienten zur Privatbehandlung vorliegen, bevor Leistungen erbracht werden, die nicht zum Leistungsumfang der GKV gehören; jedenfalls bei derartigen Konstellationen bietet sich die Aufnahme der neuen Pflichtangaben in die IGeL-Vereinbarung an.

§ 3 der Dienstleistungsverordnung bestimmt weitere Angaben, die auf Anfrage des Patienten zu nennen sind. Dies sind die aus den Telemedien, also dem Internet, bekannten Hinweise zu den berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese Informationen zugänglich sind, Angaben zu ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften (z. B. (überörtliche) Berufsausübungsgemeinschaften), soweit diese in direkter Verbindung zu den Dienstleistungen stehen.

Ein Verstoß gegen diese Hinweis- und informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Ferner könnte ein Wettbewerber eine kostenpflichtige Abmahnung veranlassen, die mit Anwaltskosten von ca. 1 000,00 € im Einzelfall verbunden sein kann. Daher empfiehlt es sich, im Zusammenhang mit dem Anbieten von ärztlichen Leistungen, die nicht der „klassischen” Diagnostik, Therapie und Vorsorge dienen, die neuen Hinweispflichten zu beachten.

Köln, den 28.04.2010

Rechtsanwalt Dr. A. Wienke
Fachanwalt für Medizinrecht

Rechtsanwalt Dr. A. Wienke

Wienke & Becker – Köln

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50677 Köln

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