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DOI: 10.1055/s-0031-1271377
© Karl F. Haug Verlag in MVS Medizinverlage Stuttgart GmbH & Co. KG
Arbeitsvertrag und AGB-Kontrolle
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
04. Mai 2011 (online)

Das Nachweisgesetz erlegt jedem Arbeitgeber in Deutschland die Verpflichtung auf, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrags schriftlich zu dokumentieren. Dies hat dazu geführt, dass heute die Bedingungen für Arbeitsverhältnisse ganz überwiegend in schriftlichen Arbeitsverträgen festgehalten werden. Seit 2002 hat allerdings die Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht einen ganz neuen Stellenwert erhalten. Durch das Inkrafttreten der Schuldrechtreform im Jahre 2002 unterliegen auch Arbeitsverträge der sog. AGB-Kontrolle. Jede Klausel, die in einem Arbeitsvertrag verwendet wird, ist nach den §§ 305 ff. BGB auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Ist die Klausel unwirksam, fällt sie grundsätzlich ersatzlos weg. Eine Teilrettung ist nur dann möglich, wenn sich die Klausel sprachlich in 2 logische Teile trennen lässt. Eine sprachlich abtrennbare Bestimmung liegt vor, wenn der unwirksame Teil der Vertragsbestimmung gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn der restlichen Klausel darunter leidet (sog. „blue-pencil-test“). Das Bundesarbeitsgericht kommt allerdings nur in Einzelfällen zur Teilrettung solcher Klauseln. Im Regelfall muss der Arbeitgeber bei der Unwirksamkeit einer Klausel mit deren Wegfall rechnen. Seit 2002 hat das Bundesarbeitsgericht eine Fülle von Entscheidungen erlassen, die nach und nach die Wirksamkeit von typischen Vertragsgestaltungen untersuchen. Nachfolgend werden die wichtigsten bisher geklärten Klauseln dargestellt.
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M. Beden
HILLE BEDEN Rechtsanwälte
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