Pneumologie 2011; 65 - V17
DOI: 10.1055/s-0031-1271996

Propofol mit sog. Nurse-administered propofol sedation (NAPS) versus Midazolam

C Gogoll 1, S Gravemann 2, K Derwahl 2
  • 1St. Hedwig Krankenhaus Berlin Klinik für Innere Medizin Abt. für Pneumologie und Beatmungsmedizin – Berlin
  • 2St. Hedwig-Krankenhaus Berlin

Vor dem Hintergrund, dass Fallpauschalen einen Kostendruck, insbesondere in den Kliniken, aufgebaut haben und ein zunehmender Personalabbau stattfindet, sucht man nach Möglichkeiten, die Kosten für die einzelne Untersuchung zu senken. Daher diskutiert u.a. die gastroenterologische Fachgesellschaft, dass nicht-ärztliches Assistenzpersonal die Sedierung unter Aufsicht des Arztes vornehmen kann (sog. NAPS).

Nachdem die Methode gut in der Gastroenterologie eingeführt ist, wurde untersucht, inwiefern die Methode für die flexible Bronchoskopie anwendbar ist. Hierfür haben wir 120 ambulante bzw. stationär zu bronchoskopierende Patienten entweder mit Dormicum, Dormicum und Propofol (NAPS) oder lediglich mit Propofol (NAPS) sediert und im Anschluss pflegerisches Personal, Ärzte und Patienten über die Untersuchungszufriedenheit befragt sowie typische Nebenwirkungen (Blutdruckabfall, Atemdepression anhand sO2) erfasst.

Zusammenfassend ist die sog. „nurse-administered propofol sedation“ (Propofolsedierung durch eine speziell ausgebildete nicht-ärztliche Person) bei Patienten mit geringer bis mittlerer Erkrankungsschwere sicher, gut steuerbar und führt zu einem akzeptablen Untersuchungsgang (hohe Zufriedenheit der Beteiligten). Schwerwiegende Komplikationen konnten hier nicht beobachtet werden. Bei Patienten der ASA-Klassifikation IV/V (schwer bis lebensbedrohlich erkrankte Patienten mit hohen Risiken), sollte auch nach den gastroenterologischen Leitlinien keine NAPS erfolgen. Trotz vieler Vorteile der guten Steuerbarkeit der Propofolgabe, der ausreichenden Tiefe der Sedierung und akzeptabler Personalkosten mit Gabe Gabe wiederholter kleinerer Boli (NAPS) ist die „herkömmliche“ Sedierung mit Midazolam der Propofolgabe nicht unterlegen.