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DOI: 10.1055/s-0031-1274484
Infektionshygienische Überwachung von Einrichtungen durch Gesundheitsämter – Landesweite Empfehlungen (nicht nur) für den ÖGD in Rheinland-Pfalz
Vorbeugender Gesundheitsschutz vor vermeidbaren Infektionen und deren Weiterverbreitung bedarf sowohl einer kontinuierlichen Beobachtung der Situation bzw. Entwicklung vor Ort als auch der Vorgabe und Einhaltung von bestimmten Hygienestandards. Dies gilt insbesondere in infektionsrelevanten Einrichtungen, bei denen durch die Art der durchgeführten Verfahren ein erhöhtes Risiko für Patienten, Personal und die Gemeinschaft gegeben ist. Diese „infektionshygienische Überwachung“ ist eine originäre Aufgabe der unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter) in den einzelnen Kommunen.
Während die Art der zu prüfenden Einrichtungen im Infektionsschutzgesetz als Bundesgesetz und in den Landesgesetzen über den Öffentlichen Gesundheitsdienst ausreichend geregelt ist, gibt es hinsichtlich Umfang und Begehungsfrequenzen keine eindeutigen Aussagen.
In Rheinland-Pfalz hat eine Arbeitsgruppe im Auftrag des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen ein Konsenspapier erstellt, das die Anforderungen an die Begehungsfrequenzen für die einzelnen Einrichtungen aus fachlicher Sicht beschreibt. Dabei wird aus einer empirisch basierten Bewertung des Infektionsrisikos in den einzelnen Einrichtungen ein Grundmuster für das Begehungsintervall abgeleitet. Auf der Grundlage einzelner hygienerelevanter Faktoren, wie z.B. operativen Eingriffen, der Betreuung von Personen mit gesteigerter Empfänglichkeit gegenüber Infektionserkrankungen in Pflegeheimen oder das Vorliegen von übertragungserleichternden Rahmenbedingungen bei Menschenansammlungen in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten oder Schule wird ein Risikoscore gebildet. Dieses Schema der infektionshygienischen Routinebegehung beschreibt einen Mindeststandard, der in allen Kommunen von Rheinland-Pfalz angewandt werden soll. Es enthält neben Empfehlungen zur risikobasierten Begehungsfrequenz auch Hinweise zur fachlichen Kompetenz bei der infektionshygienischen Überwachung.
Die praktische Umsetzung dieses Mindeststandards soll einerseits dazu dienen, Transparenz, Berechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit für alle Beteiligten sicherzustellen. Andererseits soll mit den Empfehlungen zur infektionshygienischen Überwachung durch Gesundheitsämter ein weiterer Baustein etabliert werden, der im Zusammenwirken mit den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) als „Verständigungsgrundlage“ für den fachlichen Dialog mit den entsprechenden Institutionen dient.