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DOI: 10.1055/s-0031-1274609
© Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York
Bundesverfassungsgericht – Keine Abrechnung kernspintomografischer Untersuchungen durch Kardiologen in der vertragsärztlichen Versorgung
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
05. April 2011 (online)
Einführung
Das Bundessozialgericht (BSG) und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben sich in der Vergangenheit bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Beschränkung der Abrechenbarkeit kernspintomografischer Leistungen auf die Fachgebiete und Schwerpunktbezeichnungen Radiologie, Kinderradiologie, Neuroradiologie und Nuklearmedizin in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Kernspintomografie-Vereinbarung (KernspinV) verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Das Bundessozialgericht hat sich in seinem Urteil vom 31.01.2001 (Az.: B 6 KA 24/00 R) im Verfahren eines Arztes für Orthopädie, der kernspintomografische Untersuchungen der Extremitäten durchführen wollte, eingehend mit der in der KernspinV normierten Konzentration der kernspintomografischen Leistungen auf Ärzte für Radiologie sowie mit den Qualifikationsvoraussetzungen für derartige Leistungen auseinandergesetzt und diese als rechtmäßig angesehen. In diesem Urteil hat das BSG dargelegt, dass die Partner der Bundesmantelverträge auf der Grundlage des § 135 Abs. 2 SGB V berechtigt sind, die Erbringung kernspintomografischer Leistungen vom Nachweis einer speziellen Qualifikation abhängig zu machen, und dass solche Ärzte, die nicht eine umfassende radiologische Weiterbildung durchlaufen haben, von der Erbringung kernspintomografischer Leistungen aus Gründen der Qualitätssicherung und zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen werden dürfen.
Das BVerfG hatte die Verfassungsbeschwerde des von diesem Urteil betroffenen Orthopäden mit Kammerentscheidung vom 16.07.2004 (Az.: 1 BvR 1127/01) nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat ausgeführt, dass die Regelungen der KernspinV als Berufsausübungsregelungen zu werten und solange verfassungsrechtlich unbedenklich sind, wie der Arzt nicht im Kernbereich seines Fachgebiets eingeschränkt wird. Das BVerfG hat angenommen, ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung fänden die Anforderungen der KernspinV unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Im Ergebnis sei die Annahme vertretbar, dass die Konzentration aller kernspintomografischen Leistungen bei speziell qualifizierten Ärzten der Qualität der Versorgung sowie deren Wirtschaftlichkeit im Interesse der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung dient. Das BVerfG hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass zur Abgrenzung abrechnungsfähiger ärztlicher Leistungen auf die für das jeweilige Fachgebiet in der Weiterbildungsordnung genannten Inhalte und Ziele der Weiterbildung und die dort genannten Bereiche, in denen eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben werden, abgestellt wird. Zu den Inhalten und Zielen der Weiterbildung in der Orthopädie gehöre die selbstständige Durchführung der Magnetresonanztomografie nicht. Sie sei vielmehr besonders aufgeführt bei dem Weiterbildungsinhalt des Methodenfaches der Radiologie.
Nach diesen beiden Entscheidungen war bereits höchstrichterlich geklärt, dass die Erbringung und Abrechnung kernspintomografischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung auf die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 KernspinV benannten Fachgebiete und Schwerpunktbezeichnungen zu Recht beschränkt worden ist. Trotz dieser eindeutigen Rechtslage mussten sich beide Gerichte erneut mit dieser Rechtsfrage beschäftigen, nachdem nunmehr ein Facharzt für Kardiologie die Abrechenbarkeit der Kernspintomografie im Rahmen einer Ermächtigung als Krankenhausarzt für sich beansprucht hat. Sowohl das BSG, als auch das BVerfG haben die Ablehnung des Antrage des Kardiologen auf Erteilung der Abrechnungsgenehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung als rechtmäßig bestätigt.
Mit Urteil vom 11.10.2006 (B 6 KA 1/05 R) stellte zunächst das BSG fest, dass Kardiologen, die kernspintomografische Untersuchungen der Herzregion durchführen wollen, einer Genehmigung nach der KernspintomografieV bedürfen. Diese könne jedoch nicht erteilt werden, wenn der Kardiologe keine Weiterbildung in radiologischer Diagnostik absolviert habe. In einem Nichtannahmebeschluss vom 08.07.2010 (Az.: 2 BvR 520/07) hat das BVerfG nun festgestellt, dass die gegen das Urteil des BSG eingelegte Verfassungsbeschwerde des Kardiologen nicht zur Entscheidung angenommen werde, da ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukomme und sie darüber hinaus unbegründet sei.