Lege artis - Das Magazin zur ärztlichen Weiterbildung 2011; 1(2): 80-84
DOI: 10.1055/s-0031-1276792
Recht

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Ärztliche Schweigepflicht: Wo fängt sie an, wo hört sie auf?

Daniela Erhard
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Publikationsdatum:
28. April 2011 (online)

Schon Hippokrates schwor: „Was immer ich sehe und höre, bei der Behandlung oder außerhalb der Behandlung, im Leben der Menschen, so werde ich von dem, was niemals nach draußen ausgeplaudert werden soll, schweigen, indem ich alles Derartige als solches betrachte, das nicht ausgeplaudert werden darf.“ Das gilt noch heute – mit Ausnahmen. Wir erklären, wann Sie schweigen müssen, in welchen Fällen Sie reden dürfen und wann Sie sogar zum Reden verpflichtet sind.

Weiteres Material zum Artikel

Literatur

  • 1 Parzeller M, Wenk M, Rothschild MA. Die ärztliche Schweigepflicht.  Dtsch Ärztebl. 2005;  102
  • 2 Häser I. Besteht eine Herausgabepflicht von Patientendaten gegenüber Angehörigen?.  Notfall Hausarztmed. 2009;  35 290-291
  • 3 Geilen G. Das Recht der medizinischen Behandlung – B. Materielles Arztstrafrecht. In: Wenzel F, Hrsg. Handbuch des Fachanwalts. Medizinrecht. Aufl. Köln: Luchterhand; 2009. 2: 336-459
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  • 8 Kamps, Kiesecker. Auskunftspflicht des Arztes gegenüber Leistungsträgern des Sozialgesetzbuches.  Merkblatt der Landesärztekammer Baden-Württemberg.. Stand 2008; 
  • 9 Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen, Ärztekammer Niedersachsen Hrsg.. Der schnelle Überblick: Anfragen von Krankenkassen, MDK und anderen.  Stand 2004; 

Daniela Erhard