Subscribe to RSS
DOI: 10.1055/s-0031-1285943
Die Sonderbedarfszulassung – Aktuelle Klarstellungen durch das Bundessozialgericht
Publication History
Publication Date:
01 August 2011 (online)
Einleitung
Der Konkurrenzkampf um die Zulassung als Vertragsarzt ist bisweilen hart: Der Markt für die allgemeine Versorgung ist häufig bereits gesättigt, und um die bestehenden Praxen zu schützen, werden von den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen Zulassungssperren verhängt. Grundsätzlich gibt es 4 Möglichkeiten, trotz Zulassungssperren Leistungen zulasten der GKV erbringen zu können: Man kann warten, bis ein Vertragsarzt seine Praxis aufgibt und sich auf die Zuteilung des vakanten Vertragsarztsitzes im Wege der Praxisnachfolge bewerben; man kann versuchen, in Kooperation mit einem Krankenhaus als Belegarzt an eine Sonderzulassung (nach § 103 Abs. 7 SGB V) zu kommen oder man findet einen Vertragsarzt/eine Vertragsärztin derselben Fachrichtung, der/die einer Teilzeittätigkeit bzw. Stundenreduktion nicht abgeneigt ist. Letzteres bedeutet aber, sich mit ihm oder ihr als angestellter Arzt das Praxisaufkommen zu teilen, denn den bisherigen Praxisumfang nennenswert erweitern darf das sog. Job-Sharing nach § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 3, 3a SGB V nicht. Anderenfalls bleibt nur der 4. Weg, und zwar in die sog. Sonderbedarfszulassung nach §§ 103 Abs.1 S. 1 Nr. 3 SGB V i.V. mit insbesondere § 24 b BedarfsplRL, d.h. gebunden an eine Spezialisierung. Für die Facharztgruppe der Radiologen kann dies im Einzelfall eine Perspektive sein, z.B. für die Kinder- oder Neuroradiologie.
Die Sonderbedarfszulassung ermöglicht trotz Zulassungssperre wegen Überversorgung in begründeten Einzelfällen die Neuzulassung als Vertragsarzt für einen nachgewiesenen "besonderen Versorgungsbedarf". Diese Ausnahmeregelung dient dem Ziel, im Einzelfall sicherzustellen, dass angeordnete Zulassungssperren nicht unverhältnismäßig die Berufsausübung beschränken und die qualitativ erforderliche und ausreichende Versorgung der Versicherten gewährleistet bleibt; die Beschränkungen gelten deshalb dann nicht, wenn in der konkreten örtlichen Situation ein qualitatives Versorgungsdefizit in einem (eingrenzbaren bzw. beschränkten) besonderen Leistungsbereich besteht.
In einem erst jüngst entschiedenen Fall hatte das BSG nun Gelegenheit, zu z.T. sehr verschiedenen und hoch umstrittenen Fragen der Sonderbedarfszulassung Stellung zu nehmen. In den Gründen lieferte das BSG ein Lehrstück dazu, wie der Zulassungsausschuss bzw. jedenfalls der auf ein Rechtsmittel hin eingeschaltete Beschwerdeausschuss im Falle einer beantragten Sonderbedarfszulassung vorzugehen haben.
Im Folgenden seien nun für die an einer Sonderbedarfszulassung Interessierten die wichtigen Klarstellungen, die das Urteil des BSG vom 8.12.2010 (Az. B 6 KA 36/09 R) vorgenommen hat, vorgestellt und erläutert.