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DOI: 10.1055/s-0031-1293159
Kooperationen zwischen Radiologen und Krankenhäusern – rechtliche Anforderungen an die Gestaltung von Kooperationsverträgen
– Honorararzt, Konsiliararzt, Vertretungsarzt, Kooperationsarzt –Publication History
Publication Date:
27 October 2011 (online)
Einführung
Das Thema "Kooperationen zwischen Krankenhäusern und Ärzten" ist heute wegen diverser nicht eindeutig geklärter Rechtsfragen so aktuell wie zu Beginn der intensiven Diskussion vor einigen Jahren. Im Laufe der Zeit haben sich die Diskussionsschwerpunkte verlagert, wobei sich derzeit, jedenfalls bei bestimmten Formen der Kooperation, die Diskussion vorrangig um die Frage dreht, ob und unter welchen Voraussetzungen für den Arzt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Bekannt geworden ist, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund wohl umfassende Prüfungsverfahren eingeleitet hat [ 1 ]. Wirtschaftliche Gründe zwingen über alle Fachgebiete hinweg Krankenhäuser und Ärzte Kooperationen einzugehen, weil darin ein erhebliches Einsparpotenzial gesehen wird. Für das Fachgebiet der Radiologie gilt dies in besonderer Weise, weil dieses einem enormen technologischen Fortschritt bei der Weiterentwicklung medizintechnischer Geräte (Röntgen, MRT, CT) unterworfen ist, was die Überlebensdauer der Geräte sinken und die Investitionskosten für Krankenhäuser und Praxen steigen lässt. Radiologische Kooperationen sind daher für beide Seiten existenziell. Krankenhäuser benötigen, um wirtschaftlich zu arbeiten, eine maximale Auslastung ihrer Infrastruktur, wozu neben Betten insbesondere die vorgehaltenen Geräte zählen. Gleichzeitig beklagen viele Krankenhäuser einen Ärztemangel, den sie versuchen durch den Einsatz externer Ärzte zu überbrücken und hierdurch möglichst Einsparungen vorzunehmen.
Die vertragliche Gestaltung von Kooperationsverträgen muss insbesondere den gesetzlichen Vorgaben des Vertragsarzt-, Krankenhaus-, Berufs-, Zivil-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechts genügen. Eine Befassung mit sämtlichen Rechtsfragen würde den Umfang dieses Beitrages sprengen, sodass primär die sozialversicherungsrechtliche Seite sowie die Abrechnungsfähigkeit von Krankenhausleistungen beim Einsatz von Ärzten, die nicht im Krankenhaus angestellt sind, erläutert wird. Aus rechtlicher Perspektive kann die rechtssichere Gestaltung und Praktizierung von Kooperationen bei bestimmten Kooperationsformen schwierig sein, da die Rechtslage teilweise, auf Grund fehlender oder schwammiger gesetzlicher Regelungen in den genannten Rechtsgebieten, nicht eindeutig ist. Der Gesetzgeber sieht sich offenbar nach wie vor nicht in der Pflicht, klare Rahmenbedingungen zu schaffen, obwohl er sich immerhin seit dem Gesundheitsstrukturgesetz 1992 [ 2 ] auf die Fahnen geschrieben hat, die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung zu überwinden. Dementsprechend sind die Rechtspositionen von Gerichten, Juristen, Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen und Verbänden alles andere als einheitlich. Das Ziel kann daher bei der Umsetzung und Gestaltung von Kooperationen häufig nur darin bestehen, rechtliche Risiken so weit wie möglich zu reduzieren.
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Literatur
- 1 Arzt- und Medizinrecht kompakt 03/2011;
- 2 GSG v. 21.12.1992, BGBL. I S. 2266.
- 3 Website des Bundesverbandes der Honorarärzte: http://www.bv-honoraraerzte.de/content/e136/, Stand: 29.08.2011
- 4 Website der Bundesärztekammer: http://www.baek.de/page.asp?his=3.71.8899.9233.9284 Stand: 29.08.2011
- 5 http://www.bv-honoraraerzte.de/live/bv-honoraraerzte/content/e136/e138/e3206/StellungnahmePosPapier.pdf Stand: 29.08.2011
- 6 Auf eine Darstellung des "Honorar-Belegarzt" wird in diesem Beitrag verzichtet.
- 7 Rat, Ratschlag.
- 8 Urteil vom 30.04.2008. Az.: L 1 KR 103/07.
- 9 Urteil vom 23.03.2011. Az.: B 6 KA 11/10 R.
- 10 Tuschen/Trefz. Krankenhausentgeltgesetz. Kommentar 2. Auflage 2010
- 11 Urteil vom 28.02.2007. Az.: B 3 KR 17/06 R.
- 12 Urteil vom 15.03.1995. Az.: 6 RKa 23/94.