Rofo 2011; 183(12): 1178-1180
DOI: 10.1055/s-0031-1295633
DRG-Mitteilungen
Radiologie und Recht
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Keine zahlenmäßige Begrenzung von Zweigpraxen bei Medizinischen Versorgungszentren

René T. Steinhäuser
,
Peter Wigge
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Publication Date:
05 December 2011 (online)

 

Einführung

Der Gesetzgeber hat durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 22.12.2006 (BGBl. I, S. 3439) die Möglichkeiten für Vertragsärzte, Zweigpraxen zu gründen, wesentlich erleichtert, indem er diese nicht mehr an die Bedarfsplanung angekoppelt hat.

Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Zweigpraxen bzw. Nebenbetriebsstätten ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 Ärzte-ZV. Nach dieser Regelung, die ihre gesetzliche Grundlage in § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V hat, setzt die Genehmigung voraus, dass (1.) die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und (2.) die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Diese Bestimmung gilt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 Ärzte-ZV entsprechend für Medizinische Versorungszentren (MVZ) und die dort angestellten Ärzte. Diese Rechtsgrundlage wird ergänzt – und eingegrenzt – durch die Regelungen des § 17 Abs. 1a Satz 3 BMV-Ä/§ 13 Abs. 7a Satz 3 EKV-Ä. Danach muss bei der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an mehreren Orten die Tätigkeit am Vertragsarztsitz zeitlich insgesamt überwiegen. Dies gilt gemäß dem jeweiligen Satz 5 der vorgenannten Bestimmungen für MVZ entsprechend.

In der vertragsärztlichen Versorgung sind daneben für Zweigpraxen prinzipiell keine weiteren Voraussetzungen zu beachten. Insbesondere existiert im Vertragsarztrecht keine Bestimmung, die eine zahlenmäßige Begrenzung von Zweigpraxen für Vertragsärzte und MVZ vorsieht. Für Vertragsärzte gelten jedoch, neben den vertragsarztrechtlichen Bestimmungen, regelmäßig auch die Bestimmungen der Berufsordnungen der für sie zuständigen Landesärztekammern. § 17 Abs. 2 Satz 1 (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (DÄ 2008, A 1019 ff), die mit den Bestimmungen in den Berufsordnungen der Landesärztekammern übereinstimmt, enthält eine Vorschrift, wonach es "dem Arzt … (nur) gestattet [ist], über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein." Hieraus folgt, dass niedergelassene Ärzte, auch im Rahmen ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit höchstens 2 Zweigpraxen betreiben dürfen. Während niedergelassene Ärzte diesen berufsrechtlichen Beschränkungen unterliegen, stellt sich die Frage, ob diese auch für MVZ Geltung beanspruchen.