Pneumologie 2012; 66 - P153
DOI: 10.1055/s-0032-1302658

Histologischer Nachweis einer akuten fibrinös-organisierenden Pneumonie (AFOP) im Randbereich eines diffus-großzelligen B-Zell-Lymphoms

P Michalko 1, C Riedel 1, C Axthelm 1, O Holotiuk 2
  • 1Klinikum Pirna, Klinik Für Innere Medizin 2
  • 2Gemeinschaftspraxis für Pathologie, Dresden

Wir zeigen am Beispiel einer 69-jährigen Patientin (Pat.), dass auch bei einer eindeutig benignen Histologie immer eine Reevaluation erforderlich ist, wenn die Therapieergebnisse dem üblichen Verlauf widersprechen.

Die Pat. wurde stationär wegen einer Pneumonie aufgenommen. Nach 6 Wochen war es zu keiner auskultatorischen und radiologischen Besserung trotz Wechsel der antibiotischen Therapie gekommen. Radiologisch zeigten sich knotige tumorsuspekte Herdbefunde im rechten Unterlappen mit Teilatelektase im Segment 6 und Segment 9. Es bestand der Verdacht auf eine kryptogene organisierende Pneumonie (COP), differenzialdiagnostisch ein Malignom. In einer Biopsie wurde eine AFOP nachgewiesen, es erfolgte eine Therapie mit Prednisolon oral. 3 Monate später hatte sich der Befund noch nicht zurückgebildet. CT-morphologisch zeigten sich progrediente scharf abgegrenzte Infiltrate im rechten Unterlappen ohne sicheren Tumornachweis. Es erfolgte eine erneute Bronchoskopie zur Probengewinnung. Hier wurden histologisch Infiltrate eines hochmalignen diffusen großzelligen B-Zell-Lymphoms nachgewiesen, bei der 1. Biopsie wurde somit nur ein Tumorrandbereich getroffen. Granulome, COP oder AFOP sind im Randbereich von Tumoren nicht selten und können die Diagnostik auf einen falschen Weg führen. Nach entsprechendem weiteren Staging wurde nach einer Vortherapie mit Vincristin/Prednisolon eine Immunchemotherapie nach R-CHOP 14-Schema verabreicht. Bei gutem Allgemeinzustand der Pat. wird aktuell die Chemotherapie fortgeführt, die Veränderungen haben sich zurückgebildet.

Zusammenfassung: Auch bei eindeutiger Histologie sollte bei fehlender Besserung unter einer adäquaten Therapie eine Kontrollbiopsie zur Absicherung der Diagnose erfolgen.