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physiopraxis 2005; 3(6): 46-48
DOI: 10.1055/s-0032-1307883
DOI: 10.1055/s-0032-1307883
physiomanagement
Beherzt werben – seriös bleiben!
Das HeilmittelwerbegesetzWeitere Informationen
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
20. Juni 2012 (online)

Längst vorbei sind die Zeiten, in denen Praxisschilder nur schwarzweiß und höchstens 40 mal 60cm groß sein durften. Heute sind mannshohe Leuchtreklamen, Banner auf Fußballfeldern und farbenfrohe Fahnen erlaubt. Grenzen für die Physio-Werbung gibt es dennoch: Durch das „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ – besser bekannt unter dem weniger amtlichen Begriff „Heilmittelwerbegesetz“ – sind sie geregelt.