Kassenärztliche Vereinigungen müssen sich, wenn sie ihr Honorarzurückbehaltungsrecht ausüben, daran orientieren, welche Einzugsquote in der jeweiligen Gruppe der Leistungserbringer leistbar ist. Eine pauschale Kürzung der Abrechnung für den Fall, dass ein Leistungserbringer in einem Quartal in 10 % oder mehr der Behandlungsfälle die Zuzahlung nicht erhoben hat, kann gegebenenfalls eine Ermessensfehlentscheidung darstellen.