Rofo 2014; 186(3): 302-304
DOI: 10.1055/s-0034-1368893
DRG-Mitteilungen
Georg Thieme Verlag KG Stuttgart · New York

Neue Vertretungsregelungen für Vertragsärzte

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Publikationsdatum:
20. Februar 2014 (online)

Die Organisation der Vertretung in der Arztpraxis war für den Vertragsarzt schon immer ein schwieriges Feld. Dies gilt unabhängig von der Art der geführten Praxis. Hierbei stehen Berufsausübungsgemeinschaften und Praxisgemeinschaften vor vergleichbaren Problemen wie Medizinische Versorgungszentren. Auf den 1. Blick korrespondieren unübersichtliche Vorgaben in § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV mit erheblichen Risiken. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Abrechnung im Rahmen der Vertretung Teil der Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnung in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 106a SGB V ist und somit durch die Kassenärztlichen Vereinigungen eindeutig regressierbar ist (vgl. BSG, Beschl. v. 08.09.2004; Az.: B 6 KA 25/04 B).

Eine besondere Dynamik hat die Vertretungsproblematik durch ein neueres Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.12.2011 (Az.: B 6 KA 31/10 R) erhalten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben bereits infolge dieses Urteils ihre Vorgaben zu den Vertretungsregelungen angepasst bzw. die Verwaltungspraxis geändert.