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DOI: 10.1055/s-0034-1372394
Praxisvertrag – Unterlassungsklage nur bei illoyalem Verstoß gegen Konkurrenzklausel begründet
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
21. März 2014 (online)

Unmittelbar nach ihrem Ausschluss aus einer Gemeinschaftspraxis ließ sich eine Ärztin in der Nachbarschaft nieder. Ihre ehemaligen Partner verklagten sie daraufhin auf Unterlassung des Wettbewerbs. Das Landgericht Heidelberg wies die Klage ab und begründete dies wie folgt: Es ist kein Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel in einem Gesellschaftsvertrag, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter den Patientenstamm der Gesellschaft nicht illoyal ausnutzt. Eine illoyale Ausnutzung liegt dann nicht vor, wenn die Zulassung vom ausgeschiedenen Gesellschafter eingebracht wurde und die verbleibenden Gesellschafter dem ausgeschiedenen für den Goodwill keine Abfindung zahlen.