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DOI: 10.1055/s-0034-1378109
Neuere Rechtsprechung zur Haftung bei Hygienemängeln
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
02. Oktober 2014 (online)
In einer aktuellen Entscheidung hatte das OLG München über eine Klage zu entscheiden, in deren Rahmen dem beklagten Krankenhausträger diverse Pflichtverletzungen im Umgang mit den hygienischen Notwendigkeiten vorgeworfen wurden. Neben der Problematik der „Darlegungs- und Beweislast für einen MRSA-Keimbefall durch einen kausalen Behandlungsfehler“ war die rechtliche Einordnung der Frage nach der „Übertragung“ eines Keimes durch einen Mitpatienten durch das OLG München zu klären. In weiteren Hinweisen wird auf einige Besonderheiten eines Urteils des OLG des Landes Sachsen-Anhalt zu hygienerechtlichen Fragen, unter anderem zur „räumliche Separierung im Sinne einer Umkehrisolierung“ und zur notwendigen „Risikoaufklärung“, eingegangen.
Urteil des OLG München, 1. Zivilsenat vom 6.6.2013, Aktenzeichen: 1 U 319/13 & Urteil des OLG des Landes Sachsen-Anhalt, 1. Zivilsenat vom 12.6.2012, Aktenzeichen: 1 U 119/11