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Klin Monbl Augenheilkd 2014; 231(06): 589
DOI: 10.1055/s-0034-1383498
DOI: 10.1055/s-0034-1383498
Recht in der Praxis
Wettbewerbsrecht – Fahrdienst zulässig oder nicht? Entscheidung vom Einzelfall abhängig
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Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
18. Juni 2014 (online)
![](https://www.thieme-connect.de/media/klimo/201406/lookinside/thumbnails/10.1055-s-0034-1383498-1.jpg)
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die Werbung für einen Fahrdienst einer Augenklinik nicht als Werbung für konkrete Heilmittel angesehen werden kann. Es handelt sich vielmehr um allgemeine Firmenwerbung, ist also als Unternehmens- und Imagewerbung zulässig. § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) gewähre daher keinen Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In einem ähnlichen Fall hatte das OLG Düsseldorf einige Monate zuvor eine genau gegenteilige Entscheidung getroffen.