physiopraxis 2014; 12(06): 11-15
DOI: 10.1055/s-0034-1384221
physiopolitik
© Georg Thieme Verlag Stuttgart – New York

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Publikationsdatum:
18. Juni 2014 (online)

Umfrage zur Heilmittelversorgung: bis 15. Juli 2014 – Läuft die Verordnung von Heilmitteln rund?

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist Hüter des Heilmittelkatalogs und bestimmt, welche Heilmittel ein Arzt wie lange bei einer bestimmten Erkrankung verordnen darf. Im G-BA sind auch Patienten vertreten (S. 8). Sie haben zwar kein Stimmrecht, können jedoch mitberaten und Anträge einbringen. So hat sich die Patientenvertretung vor mehreren Jahren für Menschen mit schweren dauerhaften funktionellen/strukturellen Schädigungen starkgemacht, damit sie eine ausreichende Behandlung mit Physiotherapie, Logopädie und Ergotherapie erhalten. Sie sollten nicht mehr mühsam für ihre Behandlung kämpfen müssen, obwohl die medizinische Notwendigkeit unbestritten ist. Mit Erfolg: Seit der Änderung der Heilmittelrichtlinie 2011 können sich Menschen mit schweren Behinderungen von den gesetzlichen Krankenkassen eine langfristige Heilmittelbehandlung genehmigen lassen. Diese Verordnung wird bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung von Arztpraxen nicht eingerechnet. Denn häufig war die Angst vor Regressen der Grund, weshalb die Ärzte die notwendigen Verordnungen nicht ausstellten. Eine weitere Neuerung seit 2013 sind die zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und Ärzten bundesweit vereinbarten Praxisbesonderheiten. Auch sie werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung gesondert berücksichtigt.

Langfristverordnungen und Praxisbesonderheiten sollen die Versorgung mit Heilmitteln von chronisch schwer erkrankten Menschen verbessern und die Angst der Ärzte vor Regressen mindern. Ob das die beiden Regelungen erreicht haben, will die Patientenvertretung im G-BA mit einer großen Patientenbefragung nun überprüfen. Je mehr Patienten den Fragebogen „Wie sieht die Versorgung mit Heilmitteln aus?“ ausfüllen, umso größer ist die Aussagekraft der Befragung. Sollte es noch Verordnungshürden geben, könnten diese so aufgespürt werden. Eine Frage lautet zum Beispiel: „Mussten Sie die Verschreibung der Therapie selber beim Arzt einfordern?“

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Abb.: KBV

Wer seine Patienten auf die Befragung aufmerksam machen möchte, verweise sie auf den Link www.vdk.de/permalink/67511 oder die E-Mail-Adresse presse@vdk.de. Der Sozialverband VdK mailt den Fragebogen in einem barrierefreien PDF-Format zu, der am PC ausgefüllt und bis zum 15. Juli 2014 wieder beim VdK sein muss. Fragen beantwortet der VdK auch gerne telefonisch unter der Nummer 030/726 29 04 00.

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GLOSSAR

Langfristverordnung
Gesetzliche Krankenkassen können bei bestimmten Diagnosen medizinisch notwendige Heilmittel auf Antrag des Versicherten für mindestens ein Jahr genehmigen. Für welche Diagnosen eine langfristige Heilmittelbehandlung in Betracht gezogen werden kann, ist in einer Liste aufgeführt (Anlage 2 der Vereinbarung über Praxisbesonderheiten). Langfristverordnungen belasten nicht das ärztliche Budget, da sie bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung einer Arztpraxis nicht eingerechnet werden.

Praxisbesonderheiten
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen haben sich auf eine Liste von Diagnosen geeinigt, bei denen die Verordnung von Heilmitteln ab dem 1.1.2013 als Praxisbesonderheit gilt (Anlage 1 der Vereinbarung über Praxisbesonderheiten). Damit die Praxisbesonderheit bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Arztpraxis bereits vorab berücksichtigt werden kann, muss auf der Heilmittelverordnung unbedingt die Diagnose per ICD-10-Code aufgeführt sein.

> Die Anlage 1 und Anlage 2 kann man sich herunterladen unter: www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/heilmittel/heilmittel.jsp > „Vereinbarungen mit Ärzten“ > „Praxisbesonderheiten“.