Anschließend an den letzten Überblicksbeitrag[
1
] sind erneut zahlreiche Entscheidungen der Rechtsprechung zur Haftung des Zahnarztes ergangen. Darüber hinaus ist am 26.2.2013 das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) [
2
] in Kraft getreten. Es führte als Artikelgesetz zur Änderung mehrerer Gesetze, unter anderem zu einer Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuches um 8 Paragraphen zum Behandlungsvertrag (§ 630 a bis § 630 h BGB). Der Gesetzgeber sah die Notwendigkeit, die durch die Rechtsprechung über Jahrzehnte entwickelten Grundsätze zum Haftungsrecht im (zahn)medizinischen Bereich zu kodifizieren, um dadurch die nötige Transparenz als Voraussetzung für eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Behandlung des Patienten zu schaffen[
3
]. Ob das mit großer medialer Aufmerksamkeit begleitete Gesetz tatsächlich zu der angestrebten Verbesserung der Patientenrechte führen wird, darf aber bezweifelt werden[
4
].