Laryngorhinootologie 2015; 94(05): 328-330
DOI: 10.1055/s-0035-1548768
Gutachten+Recht
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Aus der Gutachtenpraxis: Die neue Rahmenvereinbarung über die Versorgung mit Hörsystemen (VbgHG) in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 1.1.2015

From the Expert’s Office: General Agreement About the Provision of Hearing Systems in the Statutory Accident Insurance
O. Michel12
,
U. Wolf3
,
T. Brusis2
Further Information

Publication History

Publication Date:
07 May 2015 (online)

Einleitung

Zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker KdöR (BIHA) ist mit Wirkung ab 1.1.2015 eine neue Rahmenvereinbarung über die Versorgung mit Hörgeräten geschlossen worden, die die vorhergehende Rahmenvereinbarung vom 01.04.2009 ablöst.

Eine Anpassung der bisherigen Rahmenvereinbarung war erforderlich, nachdem der GKV-Spitzenverband mit Wirkung ab 1. November 2013 die Festbeträge für die Versorgung von schwerhörigen Versicherten auf nahezu das Doppelte erhöht und gleichzeitig die technischen Anforderungen für die Festbetragsgeräte deutlich aufgewertet hat.

In dieser Rahmenvereinbarung wird geregelt, auf welche Weise die in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten mit Hörsystemen versorgt werden, mit dem Ziel der bestmöglichen Wiederherstellung bzw. Erhaltung des Hörvermögens. Maßstab der Rehabilitation ist hier die Versorgung „mit allen geeigneten Mitteln“.

Zur Vereinfachung des Verwaltungsprozesses sind Pauschalpreise eingeführt worden, die in einem Paket Beratung, Auswahl, Anpassung, Nachbetreuung, Versorgung mit Zubehör wie auch Batterien kostenmäßig abdecken.

Hilfsmittel sind nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB VII alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte unter Beachtung des IX. Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Der Unfallversicherungsträger hat nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII frühzeitig Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bereitzustellen, darunter auch Hörgeräte. Es gilt der Grundsatz des § 26 SGB VII, dass die Heilbehandlung/Rehabilitation „mit allen geeigneten Mitteln zu erbringen ist“.

Maßgeblich für die Frage nach der Geeignetheit eines Mittels ist, ob die angestrebten Rehabilitationszwecke damit erreicht werden können. Können sie mit Geräten zum Festbetrag der GKV erreicht werden, trägt der Unfallversicherungsträger die Kosten nur bis zu diesen Beträgen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB VII und § 35 SGB V). Ein Anspruch auf eine Versorgung mit dem besten und damit preisintensivsten Hörgerät bzw. eine „Luxusversorgung“ mit allen Komfort-Zusatzfunktionen („Features“) besteht grundsätzlich nicht.

1 Afdelingshoofd dienst KNO
Universitair Ziekenhuis – Vrije Universiteit
Brussel UZ-VUB
Laarbeeklaan 101
B-1090 Brüssel


2 Institut für Begutachtung
Dürener Straße 199-203
50931 Köln
OMichel@uzbrussel.be
HNO-Gutachten@t-online.de


3 Referat Berufserkrankheiten, Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV),
Glinkastr. 40, 10117 Berlin


 
  • Literatur

  • 1 Brusis T. Aus der Gutachtenpraxis: Hörgeräteverordnung nach der neuen Königsteiner Empfehlung (2012). Laryngo-Rhino-Otol. 2012 91. 581-583
  • 2 Brusis T, Sickert P. Aus der Gutachtenpraxis: Ist das Tragen von Hörgeräten im Lärmbereich erlaubt? Neue Entwicklungen auf dem Hörgerätesektor. Laryngo-Rhino-Otol 2012; 91: 189-198
  • 3 DGUV Regel Benutzung von Gehörschutz: BGR/GUV-R 194 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, 2011
  • 4 DGUV Empfehlung für die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK-Nr. 2301)–Königsteiner Empfehlung. Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Berlin. 2012
  • 5 GBA Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL), Hilfsmittel-Richtlinie Stand: 29. Oktober 2014
  • 6 Sickert P. Hörgeräte – Einsatz in Lärmbereichen. Sicherheitsingenieur 12/ 2013; 26-29
  • 7 VbgHG – Rahmenvereinbarung über die Versorgung mit Hörsystemen. Rahmenvereinbarung Hörgeräte vom 01.01.2015 zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV), der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) und der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker KdöR (BIHA) 2015