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DOI: 10.1055/s-0035-1548920
Haftung des nicht operierenden Arztes wegen fehlerhafter Aufklärung
Publication History
Publication Date:
07 October 2015 (online)
Die umfassende und zeitgerechte Aufklärung des Patienten vor jedem diagnostischen und therapeutischen Eingriff zählt zu den Kardinalpflichten der Ärzte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind ärztliche Heileingriffe immer nur dann rechtmäßig, wenn der Patient vor dem Eingriff seine Einwilligung erteilt hat. Dieser von der Rechtsprechung bereits Ende des 19. Jahrhunderts entwickelte und bis heute rechtlich umstrittene dogmatische Ausgangspunkt hat mit Einführung des Patientenrechtegesetzes seine gesetzliche Verankerung in § 630 e BGB erfahren. Sinn und Zweck der Aufklärung ist es, dem Patienten die wesentlichen Umstände, Risiken und Folgen des jeweiligen Eingriffs zu verdeutlichen und ihm somit eine selbstbestimmte Entscheidung über die Durchführung des Eingriffs zu ermöglichen. Vor jedem ärztlichen Eingriff muss sich also der behandelnde Arzt darüber vergewissern, dass der Patient seine Einwilligung in die geplante Maßnahme wirksam erteilt hat. Dies geschieht bei operativen Eingriffen in der Regel durch Einblick in eine Checkliste oder aufgrund eigener Erkenntnis über das selbst geführte Aufklärungsgespräch mit dem Patienten.
Was aber gilt, wenn die Aufklärung des Patienten von einem Arzt und die Operation wird von einem anderen Arzt vorgenommen wird, der an dem Aufklärungsgespräch gar nicht beteiligt war. Ein auf den ersten Blick gar nicht so seltener Vorgang, wenn man bedenkt, dass in vielen Kliniken die Aufklärungsgespräche von den Assistenzärzten und die Operationen von den Fach-, Ober- und Chefärzten durchgeführt werden.
Jüngst hat der BGH in seinem Urteil vom 21.10.2014 – VI ZR 14/14 – zu diesem Auseinanderfallen von aufklärendem und operierendem Arzt Stellung genommen, wobei die Grundsätze dieser Entscheidung für eine Vielzahl von Aufklärungsgesprächen von Bedeutung sind.