Der Klinikarzt 2015; 44(6): 272-273
DOI: 10.1055/s-0035-1558439
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Zwischenruf – Verzicht auf gesetzliche Regelung zum assistierten Suizid

Thomas Klie
,
Andreas Kruse
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Publication Date:
26 June 2015 (online)

Bei einem assistierten Suizid, das heißt der „Beihilfe zur Selbsttötung“, nimmt der Sterbewillige selbstständig eine Substanz zur Selbsttötung ein. Diese kann ihm von einem Angehörigen oder nahestehenden Menschen, einem Arzt oder Sterbehelfer zur Verfügung gestellt werden. In Deutschland ist die Beihilfe zur Selbsttötung vom Grundsatz her nicht strafbar. Die ärztliche Musterberufsordnung der Bundesärztekammer verbietet es jedoch Ärzten, einen assistierten Suizid durchzuführen. Allerdings haben nicht alle Bundesländer diese Musterberufsordnung übernommen, sodass es hier Unterschiede gibt.

Im Frühjahr 2015 eröffnete der Bundestag eine neue Debatte zur Frage, ob die organisierte Suizidhilfe verboten werden soll. Aus ihr könnte bis November 2015 ein neues Gesetz entstehen. Dieses würde sowohl die Suizidhilfe durch Vereine als auch die Suizidhilfe durch kommerzielle Anbieter unter Strafe stellen. Die Meinungen zu dieser zentralen ethischen Frage differieren quer durch die einzelnen Fraktionen. Daher ist bei dieser Debatte der übliche Fraktionszwang aufgehoben; alle Volksvertreter können frei über die bis dahin eingebrachten Vorschläge abstimmen.