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Klin Monbl Augenheilkd 2015; 232(10): 1153-1155
DOI: 10.1055/s-0035-1564777
DOI: 10.1055/s-0035-1564777
Praxisseite
Kommunikation – Umgang mit Patientenverfügungen – Gemeinsam frühzeitig handeln
Weitere Informationen
Publikationsverlauf
Publikationsdatum:
29. Oktober 2015 (online)
![](https://www.thieme-connect.de/media/klimo/201510/lookinside/thumbnails/10.1055s-0035-1564777-1.jpg)
Beim Verfassen einer Patientenverfügung kann vieles schief gehen. Zu abstrakte Formulierungen etwa sind in der Praxis oft schwierig auszulegen. Deshalb ist es besonders wichtig, dass Ärzte ihre Patienten beraten: Was sollte wie festgehalten werden? Wann und wie lange ist die Patientenverfügung gültig? Wurde ein Betreuer ernannt? Doch auch Ärzte sollten beraten sein und sich mit Angehörigen absprechen, bevor sie aufgrund einer Verfügung handeln – häufig sind sowohl rechtliche als auch ethische Aspekte zu bedenken. Dieser Beitrag zeigt, worauf Sie im Umgang mit Patientenverfügungen achten sollten.
Der Beitrag ist erstmals erschienen in Dtsch Med Wochenschr 2015; 140: 1176–1178
- 1 § 1901 a, Absatz 1–5, Buch 4, BGB
- 2 § 1901 b, Absatz 1–3, Buch 4, BGB
- 3 § 630 d, Absatz 1–3, Buch 2, BGB
- 4 Bundesärztekammer. Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis. Dtsch Ärztebl 2013; 110: A1580–A1585. Im Internet: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/Empfehlungen_BAeK-ZEKO_Vorsorgevollmacht_Patientenverfuegung_19082013l.pdf Stand: 24.06.2015
- 5 Unabhängige Patientenberatung Deutschland. Patientenberatung. Im Internet: www.patientenberatung.de ; Stand: 24.06.2015
- 6 Bundesärztekammer. Arbeitspapier zum Verhältnis von Patientenverfügung und Organspendeerklärung. Dtsch Ärztebl 2013; 110: A7–A9. Im Internet: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/Empfehlungen_BAeK-ZEKO_Vorsorgevollmacht_Patientenverfuegung_19082013l.pdf ; Stand: 24.06.2015